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{'item': 'Ro 2023/01/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/01/0005 RechtssatzTranssexualität/-identität/-gender - gebräuchlich ist weiters der Begriff "Geschlechtsinkongruenz" - bzw. die mit der rechtlichen Geschlechtsanerkennung in Zusammenhang stehenden Fragen haben, ebenso wie Intersexualität (vgl. zu dieser VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258), durch den österreichischen Gesetzgeber nach wie vor keine explizite Regelung erfahren (vgl. auf das Fehlen einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung hinweisend bereits VwGH 30.9.1997, 95/01/0061; 27.2.2009, 2008/17/0054). Dies ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des EGMR eine solche Situation grundsätzlich der Pflicht des Staates widerspricht, schnelle, transparente und zugängliche Verfahren für die rechtliche Geschlechtsanerkennung bereit zu stellen ("State´s positive obligation to provide quick, transparent and accessible procedures for legal gender recognition"), zumal das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens den innerstaatlichen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum ("excessive discretionary powers") überlasse, der zu willkürlichen Entscheidungen führen könne (vgl. EGMR 1.12.2022, A.D. ua./Georgien, 57864/17 ua., Z 73, 76; vgl. zum "need for appropriate legal measures" - in Bezug auf Intersexualität - auch EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Z 89, mit dem Hinweis auf die "Beachtung des Prinzips der Gewaltentrennung, ohne das keine Demokratie existieren kann"; vgl. weiters EGMR 19.1.2021, X u Y/Rumänien, 2145/16 ua., Z 146, 151). Gleichzeitig betont der EGMR - vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich kein Konsens unter den Konventionsstaaten besteht - den "erweiterten Ermessensspielraum" ("wider margin of appreciation") bei der Regelung dieser Fragen (vgl. abermals A.D. ua./Georgien, Z 71; Y/Frankreich, Z 80). Dem EGMR folgend hat auch der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung ausgesprochen, dass die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das die Änderung ua. des Geschlechts in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht (vgl. EuGH 4.10.2024, M.-A. A., C-4/23 [Mirin], Rn. 66; vgl. weiters EuGH 13.3.2025, VP, C-247/23 [Deldits], Rn. 47, sowie 12.3.2026, K.M.H., C-43/24 [Shipova], Rn. 51).Transsexualität/-identität/-gender - gebräuchlich ist weiters der Begriff "Geschlechtsinkongruenz" - bzw. die mit der rechtlichen Geschlechtsanerkennung in Zusammenhang stehenden Fragen haben, ebenso wie Intersexualität vergleiche zu dieser VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018, = VfSlg. 20.258), durch den österreichischen Gesetzgeber nach wie vor keine explizite Regelung erfahren vergleiche auf das Fehlen einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung hinweisend bereits VwGH 30.9.1997, 95/01/0061; 27.2.2009, 2008/17/0054). Dies ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des EGMR eine solche Situation grundsätzlich der Pflicht des Staates widerspricht, schnelle, transparente und zugängliche Verfahren für die rechtliche Geschlechtsanerkennung bereit zu stellen ("State´s positive obligation to provide quick, transparent and accessible procedures for legal gender recognition"), zumal das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens den innerstaatlichen Behörden einen übermäßigen Ermessensspielraum ("excessive discretionary powers") überlasse, der zu willkürlichen Entscheidungen führen könne vergleiche EGMR 1.12.2022, A.D. ua./Georgien, 57864/17 ua., Ziffer 73, 76,; vergleiche zum "need for appropriate legal measures" - in Bezug auf Intersexualität - auch EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Ziffer 89,, mit dem Hinweis auf die "Beachtung des Prinzips der Gewaltentrennung, ohne das keine Demokratie existieren kann"; vergleiche weiters EGMR 19.1.2021, römisch zehn u Y/Rumänien, 2145/16 ua., Ziffer 146, 151,). Gleichzeitig betont der EGMR - vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich kein Konsens unter den Konventionsstaaten besteht - den "erweiterten Ermessensspielraum" ("wider margin of appreciation") bei der Regelung dieser Fragen vergleiche abermals A.D. ua./Georgien, Ziffer 71,; Y/Frankreich, Ziffer 80,). Dem EGMR folgend hat auch der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung ausgesprochen, dass die EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 8, EMRK (bzw. Artikel 7, GRC) verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das die Änderung ua. des Geschlechts in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht vergleiche EuGH 4.10.2024, M.-A. A., C-4/23 [Mirin], Rn. 66; vergleiche weiters EuGH 13.3.2025, VP, C-247/23 [Deldits], Rn. 47, sowie 12.3.2026, K.M.H., C-43/24 [Shipova], Rn. 51). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.