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{'item': 'Ro 2023/01/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlRo 2023/01/0005 RechtssatzTransidente Menschen sind durch die Regelungen des PStG 2013 nicht gezwungen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben. Die Bestimmungen der §§ 35 sowie 40 bis 42 PStG 2013 sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie transidenten Personen nicht nur einen Anspruch einräumen, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen, sondern auch, einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen. Demnach können transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den - zum biologischen Geschlecht jeweils gegenteiligen - Eintrag "weiblich" bzw. "männlich" begehren; der VfGH geht offenkundig davon aus, dass diese Menschen (darüber hinaus) grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. "nicht-binär") zum Ausdruck zu bringen (arg "Dass [und nicht: Ob] Art. 8 EMRK ... das Recht gewährleistet ..." sowie der Hinweis auf VfSlg. 20.258 und die demnach für intersexuelle Personen eröffneten Möglichkeiten alternativer Geschlechtsbezeichnungen in Rn. 36 des erwähnten Erkenntnisses). Voraussetzung für eine Streichung oder "Anpassung" des Geschlechtseintrags in diesem Sinn ist das Vorliegen von Transidentität, was von der Personenstandsbehörde (bzw. dem VwG) im Ermittlungsverfahren zu prüfen ist. Dabei ist zu beurteilen, ob bei der betreffenden Person Geschlechtsinkongruenz im Sinne einer "ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht" besteht. Der VfGH hebt dabei - diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR - ausdrücklich hervor, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, im Einklang mit Art. 8 EMRK stehen (vgl. VfGH 18.12.2025, E 1297/2025).Transidente Menschen sind durch die Regelungen des PStG 2013 nicht gezwungen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben. Die Bestimmungen der Paragraphen 35, sowie 40 bis 42 PStG 2013 sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie transidenten Personen nicht nur einen Anspruch einräumen, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen, sondern auch, einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen. Demnach können transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den - zum biologischen Geschlecht jeweils gegenteiligen - Eintrag "weiblich" bzw. "männlich" begehren; der VfGH geht offenkundig davon aus, dass diese Menschen (darüber hinaus) grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. "nicht-binär") zum Ausdruck zu bringen (arg "Dass [und nicht: Ob] Artikel 8, EMRK ... das Recht gewährleistet ..." sowie der Hinweis auf VfSlg. 20.258 und die demnach für intersexuelle Personen eröffneten Möglichkeiten alternativer Geschlechtsbezeichnungen in Rn. 36 des erwähnten Erkenntnisses). Voraussetzung für eine Streichung oder "Anpassung" des Geschlechtseintrags in diesem Sinn ist das Vorliegen von Transidentität, was von der Personenstandsbehörde (bzw. dem VwG) im Ermittlungsverfahren zu prüfen ist. Dabei ist zu beurteilen, ob bei der betreffenden Person Geschlechtsinkongruenz im Sinne einer "ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht" besteht. Der VfGH hebt dabei - diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR - ausdrücklich hervor, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, im Einklang mit Artikel 8, EMRK stehen vergleiche VfGH 18.12.2025, E 1297 aus 2025,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.