RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2024 GeschäftszahlRo 2023/01/0008 RechtssatzDer VfGH hat im Erkenntnis vom
- Juni 2018, G 77/2018, grundsätzlich zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden (vgl. dazu VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 23). Lediglich für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, d.h. intersexuelle Personen, wird demnach eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht, weshalb § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen ist, dass für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auch andere Bezeichnungen (als "männlich" oder "weiblich"), wie insbesondere "divers", "inter" oder "offen", verwendet werden können, um das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität dieser Menschen zum Ausdruck zu bringen (vgl. VfGH G 77/2018, Rn. 37). Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich sind daher personenstandsrechtlich, insbesondere bei Eintragungen im ZPR, nicht gezwungen, zur Bezeichnung des Geschlechts die Begriffe männlich oder weiblich zu verwenden. Gleichzeitig hat der VfGH aber ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 so zu verstehen ist, dass die Personenstandsbehörden zur Bezeichnung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum eine der genannten oder diesen vergleichbaren Bezeichnungen auf Antrag "einzutragen haben" (VfGH G 77/2018, Rn. 38); die Ausführungen des VfGH in Rn. 42 des erwähnten Erkenntnisses ändern nach Auffassung des VwGH daran nichts. Soweit in dem "Erlass - Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit" des BMI in diesem Zusammenhang - neben dem wahlweisen Geschlechtseintrag mit den Bezeichnungen "divers", "inter" oder "offen" - auch die Möglichkeit der Löschung eines erfolgten Geschlechtseintrags vorgesehen ist, entspricht diese (lediglich behördeninterne) Anordnung - abgesehen davon, dass damit offensichtlich nur die Fälle der Intersexualität ("Für Menschen die weder männlich noch weiblich sind, ...") angesprochen werden und im Kontext von Transsexualität daher von vornherein nicht von Bedeutung sind - demnach nicht der Rechtslage nach dem PStG 2013.Der VfGH hat im Erkenntnis vom
- Juni 2018, G 77 aus 2018,, grundsätzlich zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden vergleiche dazu VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 23). Lediglich für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, d.h. intersexuelle Personen, wird demnach eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag nicht den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerecht, weshalb Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen ist, dass für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auch andere Bezeichnungen (als "männlich" oder "weiblich"), wie insbesondere "divers", "inter" oder "offen", verwendet werden können, um das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität dieser Menschen zum Ausdruck zu bringen vergleiche VfGH G 77 aus 2018,, Rn. 37). Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich sind daher personenstandsrechtlich, insbesondere bei Eintragungen im ZPR, nicht gezwungen, zur Bezeichnung des Geschlechts die Begriffe männlich oder weiblich zu verwenden. Gleichzeitig hat der VfGH aber ausgesprochen, dass Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 so zu verstehen ist, dass die Personenstandsbehörden zur Bezeichnung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum eine der genannten oder diesen vergleichbaren Bezeichnungen auf Antrag "einzutragen haben" (VfGH G 77 aus 2018,, Rn. 38); die Ausführungen des VfGH in Rn. 42 des erwähnten Erkenntnisses ändern nach Auffassung des VwGH daran nichts. Soweit in dem "Erlass - Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit" des BMI in diesem Zusammenhang - neben dem wahlweisen Geschlechtseintrag mit den Bezeichnungen "divers", "inter" oder "offen" - auch die Möglichkeit der Löschung eines erfolgten Geschlechtseintrags vorgesehen ist, entspricht diese (lediglich behördeninterne) Anordnung - abgesehen davon, dass damit offensichtlich nur die Fälle der Intersexualität ("Für Menschen die weder männlich noch weiblich sind, ...") angesprochen werden und im Kontext von Transsexualität daher von vornherein nicht von Bedeutung sind - demnach nicht der Rechtslage nach dem PStG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023010008.J07
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