RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.07.2023 GeschäftszahlRa 2023/01/0010 RechtssatzEin vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetretener Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. EuGH 15.3.2022, C-85/21, WY). Auch der Umstand, dass der vom Verlust Betroffene (weiterhin) - unter Umständen jahrzehntelang - von österreichischen Behörden als Staats- bzw. Unionsbürger angesehen wurde bzw. deshalb "faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte", spielt demnach keine Rolle. Den Unionsbürgerstatus vermittelt vielmehr nur die bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat, nicht eine "de facto-Staatsangehörigkeit" oder eine "Anscheins-Staatsangehörigkeit". In derartigen Fällen ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft daher ausschließlich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts - hier nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 - zu beurteilen; es ist nicht zu prüfen ist, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist (vgl. dazu bereits die den Beschlüssen VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, sowie 25.11.2022, Ra 2020/01/0075, zu Grunde liegenden Konstellationen, in denen das VwG - vgl. jeweils Rn. 7 - keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts durchführte). Insoweit das VwG dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich daher bei den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses um ein rechtlich bedeutungsloses "obiter dictum" (vgl. etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 24, mwN).Ein vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetretener Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts vergleiche EuGH 15.3.2022, C-85/21, WY). Auch der Umstand, dass der vom Verlust Betroffene (weiterhin) - unter Umständen jahrzehntelang - von österreichischen Behörden als Staats- bzw. Unionsbürger angesehen wurde bzw. deshalb "faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte", spielt demnach keine Rolle. Den Unionsbürgerstatus vermittelt vielmehr nur die bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat, nicht eine "de facto-Staatsangehörigkeit" oder eine "Anscheins-Staatsangehörigkeit". In derartigen Fällen ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft daher ausschließlich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts - hier nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 - zu beurteilen; es ist nicht zu prüfen ist, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist vergleiche dazu bereits die den Beschlüssen VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, sowie 25.11.2022, Ra 2020/01/0075, zu Grunde liegenden Konstellationen, in denen das VwG - vergleiche jeweils Rn. 7 - keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts durchführte). Insoweit das VwG dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich daher bei den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses um ein rechtlich bedeutungsloses "obiter dictum" vergleiche etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 24, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010010.L01
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