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{'item': 'Ra 2023/01/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlRa 2023/01/0036 RechtssatzAls Ort der Begehung der Verletzung der Kontaktierungspflicht (§ 84 Abs. 1b Z 3 SPG 1991) ist der Ort anzusehen, an dem eine Beratungsstelle ihren Sitz hat, zu deren Kontaktierung der Gefährder im Sinne des § 38a SPG 1991 verpflichtet gewesen wäre. Dort ist nämlich die zu setzende Handlung - die Kontaktierung - vorzunehmen (vgl. ähnlich die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist; vgl. z.B. VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; vgl. weiters etwa zum "Erfüllungsort" der Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171, 0172). Das SPG 1991 enthält keine Bestimmung darüber, welche der in Betracht kommenden Beratungsstellen ein Gefährder zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren hat; insbesondere besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung, (ausschließlich) die Beratungsstelle in jenem Bundesland zu kontaktierten, in der der Gefährder seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, oder in dem die "Schutzwohnung", dh. das Objekt des Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG 1991, liegt. Einem Gefährder steht es nach dem Wortlaut des § 38a Abs. 8 SPG 1991 vielmehr frei, eine Beratungsstelle seiner Wahl zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren (und im Regelfall auch dort in weiterer Folge an der Gewaltprävention aktiv teilzunehmen; vgl. auch IA 970/A,

  1. GP 28). Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung kommt als Tatort der betreffenden Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1b Z 3 SPG 1991 sohin jeder Ort in Betracht, in dem eine der nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 SPG 1991 eingerichteten Beratungsstellen ihren Sitz hat.Als Ort der Begehung der Verletzung der Kontaktierungspflicht (Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG 1991) ist der Ort anzusehen, an dem eine Beratungsstelle ihren Sitz hat, zu deren Kontaktierung der Gefährder im Sinne des Paragraph 38 a, SPG 1991 verpflichtet gewesen wäre. Dort ist nämlich die zu setzende Handlung - die Kontaktierung - vorzunehmen vergleiche ähnlich die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist; vergleiche z.B. VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; vergleiche weiters etwa zum "Erfüllungsort" der Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171, 0172). Das SPG 1991 enthält keine Bestimmung darüber, welche der in Betracht kommenden Beratungsstellen ein Gefährder zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren hat; insbesondere besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung, (ausschließlich) die Beratungsstelle in jenem Bundesland zu kontaktierten, in der der Gefährder seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, oder in dem die "Schutzwohnung", dh. das Objekt des Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG 1991, liegt. Einem Gefährder steht es nach dem Wortlaut des Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG 1991 vielmehr frei, eine Beratungsstelle seiner Wahl zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren (und im Regelfall auch dort in weiterer Folge an der Gewaltprävention aktiv teilzunehmen; vergleiche auch IA 970/A,
  2. Gesetzgebungsperiode 28). Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung kommt als Tatort der betreffenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG 1991 sohin jeder Ort in Betracht, in dem eine der nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 4, SPG 1991 eingerichteten Beratungsstellen ihren Sitz hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.