RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlRa 2023/01/0038 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/01/0163 E
- Dezember 2020 RS 3 (hier nur der dritte Satz) StammrechtssatzDie Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form "bloßer" Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände "Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente" hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR
- GP, 3).Die Gefahrenprognose iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG setzt weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG in Frage kommen können vergleiche VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form "bloßer" Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen vergleiche etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 38 a,). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände "Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente" hin vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 38 a, SPG in Regierungsvorlage 1151 BlgNR
- GP, 3). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010038.L02
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