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{'item': 'Ra 2023/01/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlRa 2023/01/0115 RechtssatzNach dem weiten Wortlaut des § 2 Abs. 1 Symbole-G wird verboten, die erfassten Symbole "in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten." Die Anführung dieser verschiedenen Formen des visuellen Zugänglichmachens der Symbole spricht für ein weites Verständnis dieser Verbotsnorm. Der Gesetzgeber will ausdrücklich verschiedenste Formen des visuellen Zugänglichmachens von Symbolen gegenüber der Öffentlichkeit verbieten und bezieht darin die Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel ausdrücklich ein. Es ist für die ausdrücklich angesprochenen elektronischen Kommunikationsmittel - einschließlich sozialer Netzwerke - geradezu typisch, dass sie die Möglichkeit bieten, dort veröffentlichte Inhalte nicht nur kurzzeitig und einmalig, sondern auch für längere Zeiträume und für einen potentiell unbegrenzten Kreis von Betrachtern zugänglich zu machen und auf diese Weise besonders weit zu verbreiten. Umgekehrt liegt die Verfügungsgewalt, den aufrechten Zugang zu auf diese Weise elektronisch veröffentlichten Inhalten und damit deren fortlaufende Verbreitung wieder zu beenden, typischerweise bei demjenigen, der sie zuvor veröffentlicht hat. Das Zugänglichmachen von Symbolen über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit stellt sich daher - auch für denjenigen, der den Inhalt zugänglich hält - letztlich nicht als einmaliger Publikationsakt, sondern als andauernder Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund spricht die ausdrückliche Einbeziehung der "Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel" in das Verbot nach § 2 Abs. 1 Symbole-G dafür, dass davon nicht nur nach dessen Inkrafttreten neu hinzukommende, sondern auch jene elektronischen Veröffentlichungen von Symbolen erfasst sein sollen, die schon zuvor vorhanden waren und ungeachtet des Verbots weiterhin aufrechterhalten werden.Nach dem weiten Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G wird verboten, die erfassten Symbole "in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten." Die Anführung dieser verschiedenen Formen des visuellen Zugänglichmachens der Symbole spricht für ein weites Verständnis dieser Verbotsnorm. Der Gesetzgeber will ausdrücklich verschiedenste Formen des visuellen Zugänglichmachens von Symbolen gegenüber der Öffentlichkeit verbieten und bezieht darin die Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel ausdrücklich ein. Es ist für die ausdrücklich angesprochenen elektronischen Kommunikationsmittel - einschließlich sozialer Netzwerke - geradezu typisch, dass sie die Möglichkeit bieten, dort veröffentlichte Inhalte nicht nur kurzzeitig und einmalig, sondern auch für längere Zeiträume und für einen potentiell unbegrenzten Kreis von Betrachtern zugänglich zu machen und auf diese Weise besonders weit zu verbreiten. Umgekehrt liegt die Verfügungsgewalt, den aufrechten Zugang zu auf diese Weise elektronisch veröffentlichten Inhalten und damit deren fortlaufende Verbreitung wieder zu beenden, typischerweise bei demjenigen, der sie zuvor veröffentlicht hat. Das Zugänglichmachen von Symbolen über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit stellt sich daher - auch für denjenigen, der den Inhalt zugänglich hält - letztlich nicht als einmaliger Publikationsakt, sondern als andauernder Vorgang dar. Vor diesem Hintergrund spricht die ausdrückliche Einbeziehung der "Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel" in das Verbot nach Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G dafür, dass davon nicht nur nach dessen Inkrafttreten neu hinzukommende, sondern auch jene elektronischen Veröffentlichungen von Symbolen erfasst sein sollen, die schon zuvor vorhanden waren und ungeachtet des Verbots weiterhin aufrechterhalten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.