RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2023 GeschäftszahlRa 2023/01/0208 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/01/0338 E 10. November 2021 RS 5 StammrechtssatzAusgehend von der der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG 1985 innewohnenden Systematik und Intention, nur jenen Fremden einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einzuräumen, bei denen infolge nachhaltiger Einkommenssituation von einem (hinkünftigen) Fortkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden kann, haben freiwillige Geldgeschenke bzw. finanzielle Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch eines Verleihungswerbers besteht, nicht nur in Bezug auf das Vorliegen von "festen und regelmäßigen eigenen Einkünften" (§ 10 Abs. 5 erster Satz StbG 1985), sondern auch bei der Bemessung der "regelmäßigen Aufwendungen" (§ 10 Abs. 5 dritter Satz StbG 1985) außer Betracht zu bleiben. Es wäre mit Regelungszweck und Systematik des § 10 Abs. 5 StbG 1985 nicht in Einklang zu bringen, würde man die Anrechnung freiwilliger Geldzuwendungen Dritter auf die "regelmäßigen und festen eigenen Einkünfte" eines Verleihungswerbers ausschließen, derartige Geldzuwendungen aber gleichzeitig bei der Bemessung von "regelmäßigen Aufwendungen", die zu einer Schmälerung eben dieser Einkünfte führen, zu Gunsten des Verleihungswerbers berücksichtigen. Im Ergebnis hätte dies nämlich eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare verfälschende Darstellung der - für die Staatsbürgerschaftsverleihung erforderlichen - gesicherten Einkommenssituation des Verleihungswerbers zur Folge. (hier: Der Charakter des geleisteten Mietaufwandes als "regelmäßige Aufwendung" im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG 1985 ging nicht dadurch verloren, dass die Verleihungswerber zur Begleichung der Miete - faktisch - die von einer dritten Person bereitgestellten Geldmittel verwendet haben.)Ausgehend von der der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 innewohnenden Systematik und Intention, nur jenen Fremden einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einzuräumen, bei denen infolge nachhaltiger Einkommenssituation von einem (hinkünftigen) Fortkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden kann, haben freiwillige Geldgeschenke bzw. finanzielle Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch eines Verleihungswerbers besteht, nicht nur in Bezug auf das Vorliegen von "festen und regelmäßigen eigenen Einkünften" (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG 1985), sondern auch bei der Bemessung der "regelmäßigen Aufwendungen" (Paragraph 10, Absatz 5, dritter Satz StbG 1985) außer Betracht zu bleiben. Es wäre mit Regelungszweck und Systematik des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 nicht in Einklang zu bringen, würde man die Anrechnung freiwilliger Geldzuwendungen Dritter auf die "regelmäßigen und festen eigenen Einkünfte" eines Verleihungswerbers ausschließen, derartige Geldzuwendungen aber gleichzeitig bei der Bemessung von "regelmäßigen Aufwendungen", die zu einer Schmälerung eben dieser Einkünfte führen, zu Gunsten des Verleihungswerbers berücksichtigen. Im Ergebnis hätte dies nämlich eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare verfälschende Darstellung der - für die Staatsbürgerschaftsverleihung erforderlichen - gesicherten Einkommenssituation des Verleihungswerbers zur Folge. (hier: Der Charakter des geleisteten Mietaufwandes als "regelmäßige Aufwendung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 ging nicht dadurch verloren, dass die Verleihungswerber zur Begleichung der Miete - faktisch - die von einer dritten Person bereitgestellten Geldmittel verwendet haben.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010208.L06
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