RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2024 GeschäftszahlRa 2023/01/0242 RechtssatzIm Gefolge einer Versammlungsanzeige hat die Versammlungsbehörde in verfassungskonformer Anwendung des VersG den alleine der Staatsfunktion der Gesetzgebung zukommenden Vollzugsbereich zu beachten (vgl. dazu jüngst den AB 2593 BlgNR
- GP 2 zur B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 68/2024, worin davon ausgegangen wird, dass aus Gründen des gewaltenteilenden Prinzips eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für den Bereich der Gesetzgebung einzurichten sei; vgl. zu den Grenzen der Mitwirkung von Verwaltungsorganen an der Gesetzgebung VfSlg. 16.852/2003). Unzulässig ist daher Verwaltungshandeln, das in die der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltene Sitzungspolizei eingreift. Insbesondere ist es demnach nicht zulässig, dass die Versammlungsbehörde eine zur Abhaltung während der Sitzung eines Gesetzgebungsorgans angezeigte Versammlung untersagt (vgl. zum an sich bestehenden Zusammenhang zwischen Anzeige der Versammlung und der Prüfung, ob diese zu untersagen ist VwGH 23.9.1998, 97/01/1065). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Verwaltungsbehörde darüber befindet, welche Personen als Besucher an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen und ob diese dort Meinungsbekundungen treffen dürfen oder nicht. Dies zu unterbinden oder Besucher allenfalls trotz erwartbarer Meinungsbekundungen dennoch an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen zu lassen sowie darüber zu befinden, inwieweit Störungen der Sitzung hingenommen und auf Grund welcher Störungen einzelne oder sämtliche Besucher von der Teilnahme ausgeschlossen werden, stellt sich aber als Ausübung der Sitzungspolizei dar, die alleine den Organen der Gesetzgebung zusteht und daher nicht durch eine allfällige Untersagung nach § 6 VersG vorweggenommen werden darf.Im Gefolge einer Versammlungsanzeige hat die Versammlungsbehörde in verfassungskonformer Anwendung des VersG den alleine der Staatsfunktion der Gesetzgebung zukommenden Vollzugsbereich zu beachten vergleiche dazu jüngst den Ausschussbericht 2593 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2 zur B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2024,, worin davon ausgegangen wird, dass aus Gründen des gewaltenteilenden Prinzips eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für den Bereich der Gesetzgebung einzurichten sei; vergleiche zu den Grenzen der Mitwirkung von Verwaltungsorganen an der Gesetzgebung VfSlg. 16.852 aus 2003,). Unzulässig ist daher Verwaltungshandeln, das in die der Staatsfunktion Gesetzgebung vorbehaltene Sitzungspolizei eingreift. Insbesondere ist es demnach nicht zulässig, dass die Versammlungsbehörde eine zur Abhaltung während der Sitzung eines Gesetzgebungsorgans angezeigte Versammlung untersagt vergleiche zum an sich bestehenden Zusammenhang zwischen Anzeige der Versammlung und der Prüfung, ob diese zu untersagen ist VwGH 23.9.1998, 97/01/1065). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Verwaltungsbehörde darüber befindet, welche Personen als Besucher an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen und ob diese dort Meinungsbekundungen treffen dürfen oder nicht. Dies zu unterbinden oder Besucher allenfalls trotz erwartbarer Meinungsbekundungen dennoch an Sitzungen der Gesetzgebungsorgane teilnehmen zu lassen sowie darüber zu befinden, inwieweit Störungen der Sitzung hingenommen und auf Grund welcher Störungen einzelne oder sämtliche Besucher von der Teilnahme ausgeschlossen werden, stellt sich aber als Ausübung der Sitzungspolizei dar, die alleine den Organen der Gesetzgebung zusteht und daher nicht durch eine allfällige Untersagung nach Paragraph 6, VersG vorweggenommen werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010242.L03