RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/01/0359 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/01/0322 E
- Jänner 2022 RS 5 (hier ohne zweiten und letzten Satz) StammrechtssatzWie sich aus den Materialien (IA 536/A
- GP 3) ergibt, wollte der Gesetzgeber die "§ 58c Abs. 1 StbG-Personen" und deren Nachkommen - die noch im zitierten Initiativantrag enthaltene Einschränkung auf Nachkommen der "dritten Generation" fand nicht Eingang in das Gesetz - bewusst gesetzlich privilegieren. Diese Privilegierung erfolgt nach § 58c Abs. 1 und 1a StbG 1985 damit, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft "unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7" ermöglicht wird. Damit werden Erleichterungen bei den nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 für eine Verleihung zu erfüllenden Voraussetzungen ("Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn") normiert. Insbesondere wird entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde liegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt. Einen ähnlichen besonderen Verleihungstatbestand enthält § 10 Abs. 6 StbG 1985 (Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik; vgl. dazu bereits VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).Wie sich aus den Materialien (IA 536/A
- Gesetzgebungsperiode 3) ergibt, wollte der Gesetzgeber die "§ 58c Absatz eins, StbG-Personen" und deren Nachkommen - die noch im zitierten Initiativantrag enthaltene Einschränkung auf Nachkommen der "dritten Generation" fand nicht Eingang in das Gesetz - bewusst gesetzlich privilegieren. Diese Privilegierung erfolgt nach Paragraph 58 c, Absatz eins und eins a StbG 1985 damit, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft "unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 ermöglicht wird. Damit werden Erleichterungen bei den nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 für eine Verleihung zu erfüllenden Voraussetzungen ("Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn") normiert. Insbesondere wird entgegen der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde liegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt. Einen ähnlichen besonderen Verleihungstatbestand enthält Paragraph 10, Absatz 6, StbG 1985 (Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik; vergleiche dazu bereits VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010359.L02
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