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{'item': 'Ra 2023/02/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/02/0004 RechtssatzBezieht sich der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO 1960 auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des

  1. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, hat der Magistrat der Stadt Wien daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV 1968; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen. Das VwG durfte nur insoweit über eine Beschwerde meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren. Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO 1960 bestimmt wurden, war das VwG zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde nicht zuständig. Da der Gesetzgeber betreffend die StVO 1960 von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO 1960 den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das VwG. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO1960 (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO 1960]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz WStV 1968; vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). Das VwG hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom
  2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.Bezieht sich der Antrag iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des
  3. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß Paragraph 94 d, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, hat der Magistrat der Stadt Wien daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits vergleiche auch Paragraph 107, WStV 1968; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen. Das VwG durfte nur insoweit über eine Beschwerde meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren. Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, StVO 1960 bestimmt wurden, war das VwG zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde nicht zuständig. Da der Gesetzgeber betreffend die StVO 1960 von der in Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO 1960 den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das VwG. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO1960 vergleiche Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Ziffer 6, StVO 1960]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz WStV 1968; vergleiche VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). Das VwG hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung vergleiche VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom
  4. September 2021, Amtsblatt 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020004.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.