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Ra 2023/02/0023

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2025 GeschäftszahlRa 2023/02/0023 RechtssatzZur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden § 4 Abs. 1 SVG iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.Zur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden Paragraph 4, Absatz eins, SVG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L04

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