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{'item': 'Ra 2023/02/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2025 GeschäftszahlRa 2023/02/0023 RechtssatzUnter einer "elektronischen Signatur" versteht man gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 10 d

Artikel 3, Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, (e

IDAS-VO) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine "fortgeschrittene" elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (Paragraph 3, Absatz 2,

Artikel 3, Ziffer 11 und Artikel 26, e

IDAS-VO). Eine "qualifizierte elektronische Signatur" (Paragraph 3, Absatz 2,

Artikel 3, Ziffer 12, e

IDAS-VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Artikel 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Anh. römisch eins eIDAS-VO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (Paragraph 8,

Artikel 24, Abs. l Litera a und d e

IDAS-VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Artikel 3, Ziffer 23, in Verbindung mit Anh. römisch zwei eIDAS-VO) erstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.