IDAS-VO) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine "fortgeschrittene" elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (Paragraph 3, Absatz 2,
IDAS-VO). Eine "qualifizierte elektronische Signatur" (Paragraph 3, Absatz 2,
IDAS-VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Artikel 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Anh. römisch eins eIDAS-VO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (Paragraph 8,
IDAS-VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Artikel 3, Ziffer 23, in Verbindung mit Anh. römisch zwei eIDAS-VO) erstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.