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{'item': 'Ro 2023/03/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0001 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2023/03/0002 E 04.10.2023 RechtssatzDer VwGH hat hinsichtlich vertragsersetzender Anordnungen bereits ausgesprochen, dass einer Regulierungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden regulatorischen Entscheidung notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zukommt, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, zu einem vertragsersetzenden Bescheid im Rahmen einer Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957; in diesem Sinne auch VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0016, zum vertragsersetzenden Bescheid im Rahmen eines Regulierungsverfahrens nach dem TKG 2003). Dabei ist es Aufgabe der Regulierungsbehörde, auf einen billigen und gerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien hinzuwirken. Eine strenge Antragsbindung, die mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen wäre, besteht dabei nicht. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums steht es der Regulierungsbehörde dabei auch frei, über den Mindestinhalt der Vereinbarung hinaus Nebenbestimmungen zur Erzielung eines "schiedsrichterlichen" Kompromisses auszugestalten (vgl. wiederum VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0016, mwN). Nichts Anderes gilt für vertragsersetzende Anordnungen nach § 73 Abs. 5 EisenbahnG 1957: Auch insoweit ist die SCK (Schienen-Control-Kommission) nicht auf die Anordnung der essentialia negotii, also der absoluten Mindesterfordernisse eines derartigen Vertrages, beschränkt.Der VwGH hat hinsichtlich vertragsersetzender Anordnungen bereits ausgesprochen, dass einer Regulierungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden regulatorischen Entscheidung notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zukommt, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen vergleiche etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, zu einem vertragsersetzenden Bescheid im Rahmen einer Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957; in diesem Sinne auch VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0016, zum vertragsersetzenden Bescheid im Rahmen eines Regulierungsverfahrens nach dem TKG 2003). Dabei ist es Aufgabe der Regulierungsbehörde, auf einen billigen und gerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien hinzuwirken. Eine strenge Antragsbindung, die mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen wäre, besteht dabei nicht. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums steht es der Regulierungsbehörde dabei auch frei, über den Mindestinhalt der Vereinbarung hinaus Nebenbestimmungen zur Erzielung eines "schiedsrichterlichen" Kompromisses auszugestalten vergleiche wiederum VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0016, mwN). Nichts Anderes gilt für vertragsersetzende Anordnungen nach Paragraph 73, Absatz 5, EisenbahnG 1957: Auch insoweit ist die SCK (Schienen-Control-Kommission) nicht auf die Anordnung der essentialia negotii, also der absoluten Mindesterfordernisse eines derartigen Vertrages, beschränkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030001.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.