RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0010 RechtssatzDie Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß § 76 LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß § 77 LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist (vgl. RV 307 BlgNR VIII. GP 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 73 Abs. 2 LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß § 66 LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind (vgl. zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des § 58 Abs. 3 LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der §§ 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß § 76 Abs. 1 LFG in Betracht kommt.Die Untersagung der Ausübung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, LFG ist im Gegensatz zur endgültigen Maßnahme des Widerrufs gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatzbewilligung ohne Einfluss ist vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 36, zur Stammfassung des LFG). Sie trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern ist eine administrativrechtliche Maßnahme und soll sicherstellen, dass ein Zivilflugplatz nur dann betrieben wird, wenn und solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG insbesondere die Gewährleistung eines geordneten Flugbetriebes und der Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung, in welcher gemäß Paragraph 66, LFG die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt spezifiziert sind vergleiche zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt etwa VwGH 15.9.1999, 98/03/0320; 28.2.2014, 2012/03/0010; 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). Wird aber die Zivilflugplatz-Bewilligung dadurch überschritten, dass Flächen, die außerhalb der darin festgelegten Flugplatzgrenzen liegen, mit Duldung des Inhabers der Bewilligung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, LFG für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), ist mangels Entsprechung mit den Vorschriften der Paragraphen 6 und 9 ZFV 1972 über die Grenzen von Flugplätzen eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben, sodass eine Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, LFG in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.