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{'item': 'Ra 2023/03/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0021 RechtssatzDer Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG 1996 vor Augen, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der in § 1 Abs. 3 der SPG RichtlinienV 1993 normierten Verpflichtung gegebenenfalls auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten haben (und daher im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen auch im Privaten sehr exponiert sind, in eine Gefahrensituation zu gelangen). Wenngleich es zutrifft, dass auch Polizeischüler, die sich in der polizeilichen Grundausbildung befinden, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 3 SPG RichtlinienV 1993 erfasst sind und damit die mit der dort vorgesehenen Verpflichtung einhergehende Befugnis haben, sich unter bestimmten Voraussetzungen in den Dienst zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 3 der SPG RichtlinienV 1993 ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn dies - neben weiteren Voraussetzungen - "nach den eigenen Umständen zumutbar" ist (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010, mwN). Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind (gerade bei Polizeischülern) Ausbildungsstand und (fehlende) berufliche Erfahrung des Organwalters zu berücksichtigen (vgl. OGH 9.4.2015, 17 Os 51/14z). Auch insofern unterscheiden sich Polizeischüler, die die Grundausbildung absolvieren, von sonstigen Exekutivbediensteten in hier relevanter Weise.Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 vor Augen, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der in Paragraph eins, Absatz 3, der SPG RichtlinienV 1993 normierten Verpflichtung gegebenenfalls auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten haben (und daher im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen auch im Privaten sehr exponiert sind, in eine Gefahrensituation zu gelangen). Wenngleich es zutrifft, dass auch Polizeischüler, die sich in der polizeilichen Grundausbildung befinden, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes grundsätzlich vom Regelungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 erfasst sind und damit die mit der dort vorgesehenen Verpflichtung einhergehende Befugnis haben, sich unter bestimmten Voraussetzungen in den Dienst zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph eins, Absatz 3, der SPG RichtlinienV 1993 ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn dies - neben weiteren Voraussetzungen - "nach den eigenen Umständen zumutbar" ist vergleiche VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010, mwN). Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind (gerade bei Polizeischülern) Ausbildungsstand und (fehlende) berufliche Erfahrung des Organwalters zu berücksichtigen vergleiche OGH 9.4.2015, 17 Os 51/14z). Auch insofern unterscheiden sich Polizeischüler, die die Grundausbildung absolvieren, von sonstigen Exekutivbediensteten in hier relevanter Weise. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030021.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.