RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0024 RechtssatzDie Definition des Video-Sharing-Plattform-Dienstes in Art. 1 lit.
- aa)AVMD-RL zeigt, dass die bereitgestellten Inhalte regelmäßig nicht in der redaktionellen Verantwortung des Plattform-Anbieters liegen, der Anbieter aber bestimmt, wie die Inhalte organisiert werden, worunter beispielhaft (arg.: "insbesondere") das Anzeigen, Tagging und die Festlegung der Abfolge verstanden wird. Dabei schadet es nicht, wenn der Anbieter dafür automatische Mittel oder Algorithmen einsetzt (vgl. auch ErwG 47 der Richtlinie [EU] 2018/1808). Die AVMD-RL strebt erkennbar eine vollständige Erfassung in Betracht kommender Anbieter an. Sie macht deutlich, Umgehungen der Regelungsinhalte verhindern zu wollen, indem sich ein potentieller Plattform-Anbieter vom Anwendungsbereich der Richtlinie dadurch auszunehmen versucht, dass er eine vielschichte Gruppenstruktur schafft, die innerhalb und außerhalb der Union ansässige Unternehmen auf verschiedenen Ebenen umfasst (vgl. ErwG 44 der Richtlinie [EU] 2018/1808). Um eine wirksame Umsetzung der AVMD-RL gewährleisten zu können, sollen die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Plattform-Anbieter erstellen und führen und diese regelmäßig ihren zuständigen Regulierungsbehörden und der Kommission übermitteln (vgl. ErwG 7 der Richtlinie [EU] 2018/1808 und Art. 28 Abs. 6 AVMD-RL). Die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 zum AMD-G 2001 bezweckt die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben in das österreichische Recht. Für die Auslegung der nationalen Bestimmungen sind daher die unionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.Die Definition des Video-Sharing-Plattform-Dienstes in Artikel eins, lit.
- aa)AVMD-RL zeigt, dass die bereitgestellten Inhalte regelmäßig nicht in der redaktionellen Verantwortung des Plattform-Anbieters liegen, der Anbieter aber bestimmt, wie die Inhalte organisiert werden, worunter beispielhaft (arg.: "insbesondere") das Anzeigen, Tagging und die Festlegung der Abfolge verstanden wird. Dabei schadet es nicht, wenn der Anbieter dafür automatische Mittel oder Algorithmen einsetzt vergleiche auch ErwG 47 der Richtlinie [EU] 2018 aus 1808,). Die AVMD-RL strebt erkennbar eine vollständige Erfassung in Betracht kommender Anbieter an. Sie macht deutlich, Umgehungen der Regelungsinhalte verhindern zu wollen, indem sich ein potentieller Plattform-Anbieter vom Anwendungsbereich der Richtlinie dadurch auszunehmen versucht, dass er eine vielschichte Gruppenstruktur schafft, die innerhalb und außerhalb der Union ansässige Unternehmen auf verschiedenen Ebenen umfasst vergleiche ErwG 44 der Richtlinie [EU] 2018 aus 1808,). Um eine wirksame Umsetzung der AVMD-RL gewährleisten zu können, sollen die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Plattform-Anbieter erstellen und führen und diese regelmäßig ihren zuständigen Regulierungsbehörden und der Kommission übermitteln vergleiche ErwG 7 der Richtlinie [EU] 2018 aus 1808, und Artikel 28, Absatz 6, AVMD-RL). Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, zum AMD-G 2001 bezweckt die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben in das österreichische Recht. Für die Auslegung der nationalen Bestimmungen sind daher die unionsrechtlichen Vorschriften zu beachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030024.J02
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