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{'item': 'Ro 2023/03/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0024 RechtssatzNach den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts sollen alle Plattform-Anbieter von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst werden (vgl. Art. 28a Abs. 6 AVMD-RL und ErwG 7 der Richtlinie (EU) 2018/1808), werden die Mitgliedstaaten doch verpflichtet, eine - vollständige - Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erstellen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission zu übermitteln. Im Lichte dessen kann dem Gesetzgeber des AMD-G 2001 nicht unterstellt werden, er habe für die bei Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 bereits tätigen Plattform-Anbieter eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 54c Abs. 4 AMD-G 2001 vorsehen wollen. Letzteres zeigt sich auch daran, dass § 67 Abs. 11 AMD-G 2001 diesen Anbietern eine Frist bis

  1. März 2021 eröffnet, um die von ihnen abverlangten Maßnahmen nach § 54e AMD-G 2001 zu setzen. Auch sie unterliegen daher dem neuen Regelungsregime. Daran ändert auch nichts, dass die Übergangsbestimmungen des § 67 AMD-G 2001 für die Frage der Anzeigepflicht nach § 54c Abs. 4 AMD-G 2001 bei bereits aufgenommener Tätigkeit keine ausdrückliche Regelung enthalten. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlich vorgegebene und vom Gesetz erkennbar verfolgte Zielsetzung, alle Plattform-Anbieter zu erfassen, handelt es sich dabei allerdings erkennbar um ein Redaktionsversehen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesetzgeber die Anzeige durch bereits tätige Plattform-Anbieter (etwa wegen schon vorliegender diesbezüglicher Informationen bei der Regulierungsbehörde) für nicht erforderlich ansah. § 54c Abs. 4 AMD-G 2001 muss daher so gelesen werden, dass die bei Inkrafttreten bereits tätigen Anbieter eine Anzeige an die Regulierungsbehörde spätestens binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle zu erstatten hatten, wenn sie ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Norm Deckung und führt auch nicht zu einer rückwirkenden Belastung bereits tätiger Anbieter.Nach den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts sollen alle Plattform-Anbieter von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst werden vergleiche Artikel 28 a, Absatz 6, AVMD-RL und ErwG 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,), werden die Mitgliedstaaten doch verpflichtet, eine - vollständige - Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erstellen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission zu übermitteln. Im Lichte dessen kann dem Gesetzgeber des AMD-G 2001 nicht unterstellt werden, er habe für die bei Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, bereits tätigen Plattform-Anbieter eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 54 c, Absatz 4, AMD-G 2001 vorsehen wollen. Letzteres zeigt sich auch daran, dass Paragraph 67, Absatz 11, AMD-G 2001 diesen Anbietern eine Frist bis
  2. März 2021 eröffnet, um die von ihnen abverlangten Maßnahmen nach Paragraph 54 e, AMD-G 2001 zu setzen. Auch sie unterliegen daher dem neuen Regelungsregime. Daran ändert auch nichts, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, AMD-G 2001 für die Frage der Anzeigepflicht nach Paragraph 54 c, Absatz 4, AMD-G 2001 bei bereits aufgenommener Tätigkeit keine ausdrückliche Regelung enthalten. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlich vorgegebene und vom Gesetz erkennbar verfolgte Zielsetzung, alle Plattform-Anbieter zu erfassen, handelt es sich dabei allerdings erkennbar um ein Redaktionsversehen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesetzgeber die Anzeige durch bereits tätige Plattform-Anbieter (etwa wegen schon vorliegender diesbezüglicher Informationen bei der Regulierungsbehörde) für nicht erforderlich ansah. Paragraph 54 c, Absatz 4, AMD-G 2001 muss daher so gelesen werden, dass die bei Inkrafttreten bereits tätigen Anbieter eine Anzeige an die Regulierungsbehörde spätestens binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle zu erstatten hatten, wenn sie ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Norm Deckung und führt auch nicht zu einer rückwirkenden Belastung bereits tätiger Anbieter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030024.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.