Ro 2023/03/0025
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0025 RechtssatzDer erste Absatz des § 32 EpidemieG 1950 bezeichnet in der seit der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702, geltenden Fassung als Anspruchsberechtigte sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts. Die GesbR ist gemäß § 1175 Abs. 2 ABGB nicht rechtsfähig und stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar (vgl. dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, mwN). Sie ist auch keine Personengesellschaft des Handelsrechts (vgl. VwGH 22.11.1994, 93/04/0107).Der erste Absatz des Paragraph 32, EpidemieG 1950 bezeichnet in der seit der Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 702, geltenden Fassung als Anspruchsberechtigte sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts. Die GesbR ist gemäß Paragraph 1175, Absatz 2, ABGB nicht rechtsfähig und stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106, mwN). Sie ist auch keine Personengesellschaft des Handelsrechts vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/04/0107).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030025.J01