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{'item': 'Ro 2023/03/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0025 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien zu § 32 EpidemieG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974 soll eine Entschädigung für all jene vorgesehen werden, "die durch eine Erwerbsbehinderung lediglich infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben" (ErlRV 1205 BlgNR

  1. GP, 3). In diesem Sinne wurden Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang verneint, wenn nicht eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpidemieG 1950 genannten Maßnahmen gegen den Anspruchswerber verhängt worden war, sondern Verordnungen über Betretungsverbote nach dem COVID-19-MG erlassen worden waren (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mit Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Der VwGH hat auch mehrfach die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 auf mittelbare Beeinträchtigungen, etwa eines Stadionverwalters und Sportveranstalters durch ein Veranstaltungsverbot gemäß § 15 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 9.2.2022, Ro 2021/03/0019, mwN) oder eines Reisebüros durch die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 EpidemieG 1950 abgelehnt (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mit weiteren Hinweisen auf Judikatur bezüglich Fallkonstellationen, in denen es bloß de facto zu einem Wegfall des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens durch andere Bereiche betreffende Maßnahmen kam). Daraus folgt, dass Personen, gegen die eine der in § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Maßnahmen nicht verhängt wurde, sondern die von einer solchen Maßnahme lediglich mittelbar betroffen sind, kein subjektives öffentliches Recht auf Vergütung ihres Verdienstentgangs haben.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 32, EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, soll eine Entschädigung für all jene vorgesehen werden, "die durch eine Erwerbsbehinderung lediglich infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben" (ErlRV 1205 BlgNR
  2. GP, 3). In diesem Sinne wurden Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang verneint, wenn nicht eine der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EpidemieG 1950 genannten Maßnahmen gegen den Anspruchswerber verhängt worden war, sondern Verordnungen über Betretungsverbote nach dem COVID-19-MG erlassen worden waren vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mit Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Der VwGH hat auch mehrfach die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EpidemieG 1950 auf mittelbare Beeinträchtigungen, etwa eines Stadionverwalters und Sportveranstalters durch ein Veranstaltungsverbot gemäß Paragraph 15, EpidemieG 1950 vergleiche VwGH 9.2.2022, Ro 2021/03/0019, mwN) oder eines Reisebüros durch die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 20, EpidemieG 1950 abgelehnt vergleiche VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mit weiteren Hinweisen auf Judikatur bezüglich Fallkonstellationen, in denen es bloß de facto zu einem Wegfall des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens durch andere Bereiche betreffende Maßnahmen kam). Daraus folgt, dass Personen, gegen die eine der in Paragraph 32, Absatz eins, EpidemieG 1950 genannten Maßnahmen nicht verhängt wurde, sondern die von einer solchen Maßnahme lediglich mittelbar betroffen sind, kein subjektives öffentliches Recht auf Vergütung ihres Verdienstentgangs haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030025.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.