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{'item': 'Ro 2023/03/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0028 RechtssatzDie Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG 1996 setzt auch für Waffen (Magazine) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 voraus. Zwar bedarf gemäß § 17 Abs. 3 sechster Satz WaffG 1996 der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 dann keiner gesonderten Bewilligung - und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung -, wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 WaffG 1996 besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG-Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG 1996 enthaltene Hinweis auf § 25 WaffG 1996 sinnwidrig, weil dessen Abs. 1 eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit "des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte" und Abs. 3 - für den Fall, dass der Berechtigte "nicht mehr verlässlich ist" - die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden durch die Behörde anordnet.Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 setzt auch für Waffen (Magazine) im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 WaffG 1996 grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG 1996 voraus. Zwar bedarf gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sechster Satz WaffG 1996 der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 WaffG 1996 dann keiner gesonderten Bewilligung - und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung -, wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, 8, oder 11 WaffG 1996 besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG-Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 WaffG 1996 ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 enthaltene Hinweis auf Paragraph 25, WaffG 1996 sinnwidrig, weil dessen Absatz eins, eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit "des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte" und Absatz 3, - für den Fall, dass der Berechtigte "nicht mehr verlässlich ist" - die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden durch die Behörde anordnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030028.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.