RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0029 RechtssatzAusgehend von der Systematik des § 10 PartG 2012, der in seinem Abs. 6 Sanktionen u.a. wegen unvollständiger Angaben im Rechenschaftsbericht normiert, und dafür Geldbußen von bis zu € 30.000 bzw. € 100.000 festlegt, während § 10 Abs. 7 PartG 2012 Verstöße gegen die Verpflichtungen zum Ausweis, zur unverzüglichen Meldung bzw. zur Nichtannahme von Spenden betrifft, die durch Geldbußen auf Basis der Höhe des erlangten Betrages sanktioniert werden, ergibt sich, dass die in § 10 Abs. 6 PartG 2012 angesprochene vorangegangene Befassung eines Wirtschaftsprüfers iSd § 10 Abs. 5 PartG 2012 nicht Voraussetzung für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 PartG 2012 zum Ausweis von Spenden ist. Die in § 10 Abs. 6 PartG 2012 vorausgesetzte Prüfung durch einen vom Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer kommt daher in den Fällen des § 10 Abs. 7 PartG 2012 nicht zum Tragen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass eine Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG 2012 nicht nur bei Nichtausweis von Spenden des jeweiligen Rechenschaftsjahres im Rechenschaftsbericht gemäß § 6 Abs. 4 PartG 2012 zu verhängen ist, sondern auch dann vorgesehen ist, wenn Spenden entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 5 PartG 2012 nicht unverzüglich an den Rechnungshof gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG 2012 von der politischen Partei angenommen wurden. In diesen Konstellationen wäre die Befassung eines Wirtschaftsprüfers schon deshalb nicht zielführend, weil es sich nicht um Verstöße handelt, die sich auf den Inhalt des Rechenschaftsberichts beziehen.Ausgehend von der Systematik des Paragraph 10, PartG 2012, der in seinem Absatz 6, Sanktionen u.a. wegen unvollständiger Angaben im Rechenschaftsbericht normiert, und dafür Geldbußen von bis zu € 30.000 bzw. € 100.000 festlegt, während Paragraph 10, Absatz 7, PartG 2012 Verstöße gegen die Verpflichtungen zum Ausweis, zur unverzüglichen Meldung bzw. zur Nichtannahme von Spenden betrifft, die durch Geldbußen auf Basis der Höhe des erlangten Betrages sanktioniert werden, ergibt sich, dass die in Paragraph 10, Absatz 6, PartG 2012 angesprochene vorangegangene Befassung eines Wirtschaftsprüfers iSd Paragraph 10, Absatz 5, PartG 2012 nicht Voraussetzung für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz 4, PartG 2012 zum Ausweis von Spenden ist. Die in Paragraph 10, Absatz 6, PartG 2012 vorausgesetzte Prüfung durch einen vom Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer kommt daher in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 7, PartG 2012 nicht zum Tragen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass eine Geldbuße gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PartG 2012 nicht nur bei Nichtausweis von Spenden des jeweiligen Rechenschaftsjahres im Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 6, Absatz 4, PartG 2012 zu verhängen ist, sondern auch dann vorgesehen ist, wenn Spenden entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, PartG 2012 nicht unverzüglich an den Rechnungshof gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, PartG 2012 von der politischen Partei angenommen wurden. In diesen Konstellationen wäre die Befassung eines Wirtschaftsprüfers schon deshalb nicht zielführend, weil es sich nicht um Verstöße handelt, die sich auf den Inhalt des Rechenschaftsberichts beziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030029.J06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.