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{'item': 'Ro 2023/03/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0029 RechtssatzEinem Gesetzgeber, dessen explizites Regelungsziel die Erhöhung der Transparenz und die Effektivierung der diesbezüglichen Vorschriften durch Schaffung wirksamer Sanktionsmechanismen war, kann nicht unterstellt werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Spende an die politische Partei selbst geleistet wurde, der damit gebotene Ausweis der Spende im Rechenschaftsbericht aber unterblieben ist, allein deshalb keine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen wäre, weil diese behauptetermaßen vor Erstellung des Rechenschaftsberichts keine Kenntnis von der - an sie selbst geleisteten - Spende erlangt habe, wozu es nur dann kommen kann, wenn der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Informationsfluss innerhalb der politischen Partei unterblieben ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen dadurch, dass nach § 10 Abs. 7 letzter Satz PartG 2012 die Geldbuße nur dann über die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verhängen ist, wenn der zu sanktionierende Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft einer solchen Einheit resultiert. Es hat also die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit für den unterbliebenen Ausweis einer Spende im Rechenschaftsbericht dann einzutreten, wenn die Spende an sie geleistet wurde, eine entsprechende Information an die politische Partei aber unterblieben ist und diese deshalb - mangels Kenntnis der an die Gliederung geleisteten Spende - den gebotenen Ausweis im Rechenschaftsbericht nicht vorgenommen hat.Einem Gesetzgeber, dessen explizites Regelungsziel die Erhöhung der Transparenz und die Effektivierung der diesbezüglichen Vorschriften durch Schaffung wirksamer Sanktionsmechanismen war, kann nicht unterstellt werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Spende an die politische Partei selbst geleistet wurde, der damit gebotene Ausweis der Spende im Rechenschaftsbericht aber unterblieben ist, allein deshalb keine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen wäre, weil diese behauptetermaßen vor Erstellung des Rechenschaftsberichts keine Kenntnis von der - an sie selbst geleisteten - Spende erlangt habe, wozu es nur dann kommen kann, wenn der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Informationsfluss innerhalb der politischen Partei unterblieben ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen dadurch, dass nach Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz PartG 2012 die Geldbuße nur dann über die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verhängen ist, wenn der zu sanktionierende Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft einer solchen Einheit resultiert. Es hat also die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit für den unterbliebenen Ausweis einer Spende im Rechenschaftsbericht dann einzutreten, wenn die Spende an sie geleistet wurde, eine entsprechende Information an die politische Partei aber unterblieben ist und diese deshalb - mangels Kenntnis der an die Gliederung geleisteten Spende - den gebotenen Ausweis im Rechenschaftsbericht nicht vorgenommen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030029.J12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.