← Österreich

{'item': 'Ro 2023/03/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2023 GeschäftszahlRo 2023/03/0030 RechtssatzEs besteht für Antragsteller, die das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und keinen beruflichen Bedarf nachweisen können), keine Möglichkeit zum Erlangung einer Waffenbesitzkarte und damit zur Nutzung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1a WaffG
  2. Hingegen stellt es § 21 Abs. 3 WaffG 1996 in das Ermessen der Behörde, Antragstellern, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs am Führen von Schusswaffen der Kategorie B eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses zu erteilen. Der Revisionswerber leitet daraus (im Ergebnis) ab, dass Antragstellern zwischen dem
  4. und dem
  5. Lebensjahr bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs zum Führen solcher Schusswaffen, auch wenn dieser ausschließlich während der tatsächlichen Ausübung der Jagd (iSd § 20 Abs. 1a WaffG 1996) besteht, auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 WaffG 1996 ein Waffenpass ausgestellt werden kann. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass Antragstellern, die das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in einem größeren Umfang - nämlich auch außerhalb der tatsächlichen Ausübung der Jagd - eingeräumt würde als Antragstellern mit der identischen Bedarfslage, die das
  7. Lebensjahr bereits vollendet haben. Insbesondere könnte die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen auch nicht im Wege eines Beschränkungsvermerkes nach § 21 Abs. 4 WaffG 1996 auf Zeiten der tatsächlichen Ausübung der Jagd eingeschränkt werden (vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0088 unter Hinweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104). Angesichts der restriktiven Tendenz des WaffG 1996 im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sowie den Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs. 3 WaffG 1996, wonach daran festgehalten werde, dass Personen zwischen dem
  8. und dem
  9. Lebensjahr im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen dürften, kann dem WaffG 1996 im Zweifel eine derartige Regelung nicht unterstellt werden.Es besteht für Antragsteller, die das
  10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und keinen beruflichen Bedarf nachweisen können), keine Möglichkeit zum Erlangung einer Waffenbesitzkarte und damit zur Nutzung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz eins a, WaffG
  11. Hingegen stellt es Paragraph 21, Absatz 3, WaffG 1996 in das Ermessen der Behörde, Antragstellern, die das
  12. Lebensjahr vollendet haben, bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs am Führen von Schusswaffen der Kategorie B eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses zu erteilen. Der Revisionswerber leitet daraus (im Ergebnis) ab, dass Antragstellern zwischen dem
  13. und dem
  14. Lebensjahr bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs zum Führen solcher Schusswaffen, auch wenn dieser ausschließlich während der tatsächlichen Ausübung der Jagd (iSd Paragraph 20, Absatz eins a, WaffG 1996) besteht, auf der Grundlage des Paragraph 21, Absatz 3, WaffG 1996 ein Waffenpass ausgestellt werden kann. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass Antragstellern, die das
  15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in einem größeren Umfang - nämlich auch außerhalb der tatsächlichen Ausübung der Jagd - eingeräumt würde als Antragstellern mit der identischen Bedarfslage, die das
  16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Insbesondere könnte die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen auch nicht im Wege eines Beschränkungsvermerkes nach Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 auf Zeiten der tatsächlichen Ausübung der Jagd eingeschränkt werden vergleiche VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0088 unter Hinweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104). Angesichts der restriktiven Tendenz des WaffG 1996 im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sowie den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 21, Absatz 3, WaffG 1996, wonach daran festgehalten werde, dass Personen zwischen dem
  17. und dem
  18. Lebensjahr im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen dürften, kann dem WaffG 1996 im Zweifel eine derartige Regelung nicht unterstellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030030.J03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.