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{'item': 'Ro 2023/03/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0034 RechtssatzAusgehend vom Wortlaut des § 44 Abs. 1 AMD-G kann die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall eine zulässige "Ausnahme" von der grundsätzlichen Regelung vorliegt, an sich nach quantitativen oder nach qualitativen Gesichtspunkten erfolgen. Ein quantitativer Ansatz würde allein die Anzahl von Einzelwerbespots jener von Werbeblöcken (oder Werbespots in Werbeblöcken) gegenüberstellen. Dabei wäre nicht nur maßgeblich, welcher Beobachtungszeitraum (etwa eine Sendung, ein Sendetag oder eine andere zeitliche Einheit bzw. das "Gesamtprogramm") heranzuziehen wäre, sondern auch, ab welcher Anzahl oder welchem Anteil von Einzelspots nicht mehr von einem nur "ausnahmsweisen" Einsatz gesprochen werden könnte. Legt man hingegen einen qualitativen Ansatz zugrunde, so würde das Vorliegen (bzw. Gewähren) einer Ausnahme voraussetzen, dass ein bestimmter Grund oder eine bestimmte Rechtfertigung dafür vorliegt. Aus dem Erläuternden Bericht zum Fernsehübereinkommen ergibt sich klar, dass den Bestimmungen über Ausnahmen vom Blockwerbegebot primär ein qualitativer Ansatz zu Grunde liegt, denn einzelne Spots sollen demnach nur unter bestimmten Umständen zulässig sein. Als solche werden demonstrativ das Vorliegen eines einzelnen "langen" Werbespots, einer nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (etwa zwischen den Runden eines sportlichen Wettkampfes) oder das Fehlen ausreichend vieler Werbeaufträge für eine Gruppierung von Spots genannt. Daran knüpft auch die interpretative Mitteilung der Kommission (ABl. C 2004 Nr. 102/02) unmittelbar an.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 44, Absatz eins, AMD-G kann die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall eine zulässige "Ausnahme" von der grundsätzlichen Regelung vorliegt, an sich nach quantitativen oder nach qualitativen Gesichtspunkten erfolgen. Ein quantitativer Ansatz würde allein die Anzahl von Einzelwerbespots jener von Werbeblöcken (oder Werbespots in Werbeblöcken) gegenüberstellen. Dabei wäre nicht nur maßgeblich, welcher Beobachtungszeitraum (etwa eine Sendung, ein Sendetag oder eine andere zeitliche Einheit bzw. das "Gesamtprogramm") heranzuziehen wäre, sondern auch, ab welcher Anzahl oder welchem Anteil von Einzelspots nicht mehr von einem nur "ausnahmsweisen" Einsatz gesprochen werden könnte. Legt man hingegen einen qualitativen Ansatz zugrunde, so würde das Vorliegen (bzw. Gewähren) einer Ausnahme voraussetzen, dass ein bestimmter Grund oder eine bestimmte Rechtfertigung dafür vorliegt. Aus dem Erläuternden Bericht zum Fernsehübereinkommen ergibt sich klar, dass den Bestimmungen über Ausnahmen vom Blockwerbegebot primär ein qualitativer Ansatz zu Grunde liegt, denn einzelne Spots sollen demnach nur unter bestimmten Umständen zulässig sein. Als solche werden demonstrativ das Vorliegen eines einzelnen "langen" Werbespots, einer nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit (etwa zwischen den Runden eines sportlichen Wettkampfes) oder das Fehlen ausreichend vieler Werbeaufträge für eine Gruppierung von Spots genannt. Daran knüpft auch die interpretative Mitteilung der Kommission (ABl. C 2004 Nr. 102/02) unmittelbar an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030034.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.