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{'item': 'Ro 2023/03/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2024 GeschäftszahlRo 2023/03/0036 RechtssatzGemäß § 42 Abs. 7 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, ist als Grundlage des Zuschusses des Bundes an die ÖBB-Infrastruktur AG, deren Aufgabe gemäß § 31 Abs. 1 Bundesbahngesetz u.a. die Planung und der Bau einer bedarfsgerechten und sicheren Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) ist, ein jährlich zu adaptierender sechsjähriger Rahmenplan vorgesehen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist wiederum auf die Festlegungen im sog. Zielnetz, welches zwischen dem für die Angelegenheiten der Eisenbahnen zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmt wurde, Bedacht zu nehmen. Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die in einem der beiden genannten Dokumente enthalten sind, bringen jedenfalls ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd § 42 Abs. 3 EisbG zum Ausdruck, sodass eine Ausnahme vom Verbotsbereich nur dann erteilt werden darf, wenn dies mit einer solchen Planung vereinbar ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass ausschließlich jene Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die im jeweils anwendbaren Rahmenplan bzw. Zielnetz enthalten sind, ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd § 42 Abs. 3 EisbG begründen. Eine solche Auslegung scheidet schon deswegen aus, weil die Regelungen über den Bauverbotsbereich und seine Ausnahmen auf die Stammfassung des Eisenbahngesetzes 1957 (damals § 38) zurückgehen, und solche Planungsdokumente damals gesetzlich noch nicht vorgesehen waren. Eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrsinteresses iSd § 42 Abs. 3 EisbG auf im Rahmenplan bzw. Zielnetz enthaltene Planungen kommt aber insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil sie die mittel- bis langfristige Perspektive, die einer Schieneninfrastrukturplanung inhärent ist, außer Acht ließe.Gemäß Paragraph 42, Absatz 7, Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, ist als Grundlage des Zuschusses des Bundes an die ÖBB-Infrastruktur AG, deren Aufgabe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Bundesbahngesetz u.a. die Planung und der Bau einer bedarfsgerechten und sicheren Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) ist, ein jährlich zu adaptierender sechsjähriger Rahmenplan vorgesehen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist wiederum auf die Festlegungen im sog. Zielnetz, welches zwischen dem für die Angelegenheiten der Eisenbahnen zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmt wurde, Bedacht zu nehmen. Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die in einem der beiden genannten Dokumente enthalten sind, bringen jedenfalls ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd Paragraph 42, Absatz 3, EisbG zum Ausdruck, sodass eine Ausnahme vom Verbotsbereich nur dann erteilt werden darf, wenn dies mit einer solchen Planung vereinbar ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass ausschließlich jene Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die im jeweils anwendbaren Rahmenplan bzw. Zielnetz enthalten sind, ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd Paragraph 42, Absatz 3, EisbG begründen. Eine solche Auslegung scheidet schon deswegen aus, weil die Regelungen über den Bauverbotsbereich und seine Ausnahmen auf die Stammfassung des Eisenbahngesetzes 1957 (damals Paragraph 38,) zurückgehen, und solche Planungsdokumente damals gesetzlich noch nicht vorgesehen waren. Eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrsinteresses iSd Paragraph 42, Absatz 3, EisbG auf im Rahmenplan bzw. Zielnetz enthaltene Planungen kommt aber insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil sie die mittel- bis langfristige Perspektive, die einer Schieneninfrastrukturplanung inhärent ist, außer Acht ließe. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030036.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.