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{'item': 'Ra 2023/03/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0052 RechtssatzDie Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern regeln u.a. die Versorgung der Hinterbliebenen von Rechtsanwälten für den Fall des Todes (jeweils § 1). Während die Satzung A für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern gilt (§ 2 Abs. 1 der Satzung A), gilt die Satzung B für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 der Satzung B). Die Revisionswerberin als Hinterbliebene bzw. Witwe hat jeweils "nach Maßgabe" der betreffenden Satzung - also kumulativ - Anspruch auf Witwenrente (§ 18 Abs. 1 und 2 der Satzung A bzw. § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung B; die Begriffsbestimmungen der beiden Satzungen erfassen "auch geschiedene ... Ehegattinnen" unter dem Witwen- bzw. Hinterbliebenenbegriff; vgl. § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 der Satzung A bzw. § 3 Z 5 und 6 der Satzung B). § 43 der Satzung A bzw. § 33 der Satzung B normieren die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Witwenrente, darunter - wörtlich jeweils gleichlautend - das Bestehen eines (näher bestimmten) Unterhaltsanspruchs, wenn (wie im Revisionsfall) die Ehe geschieden worden ist. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs begrenzt auch die zeitliche Dauer des Anspruchs auf Witwenrente insofern, als der Anspruch (u.a.) dann erlischt, wenn die Unterhaltspflicht des Versicherten geendet hätte (§ 44 Abs. 2 Z 3 der Satzung A bzw. § 34 Abs. 2 Z 3 der Satzung B) und dann ruht, wenn die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten geruht hätte (§ 46 Abs. 1 der Satzung A bzw. § 36 Abs. 1 der Satzung B). Dieser Gleichklang der auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs bezogenen Regelungen der beiden Satzungen wird aber betreffend die Höhe des Leistungsanspruchs verlassen.Die Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern regeln u.a. die Versorgung der Hinterbliebenen von Rechtsanwälten für den Fall des Todes (jeweils Paragraph eins,). Während die Satzung A für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern gilt (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung A), gilt die Satzung B für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung B). Die Revisionswerberin als Hinterbliebene bzw. Witwe hat jeweils "nach Maßgabe" der betreffenden Satzung - also kumulativ - Anspruch auf Witwenrente (Paragraph 18, Absatz eins und 2 der Satzung A bzw. Paragraph 14, Absatz eins und 2 der Satzung B; die Begriffsbestimmungen der beiden Satzungen erfassen "auch geschiedene ... Ehegattinnen" unter dem Witwen- bzw. Hinterbliebenenbegriff; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 der Satzung A bzw. Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 der Satzung B). Paragraph 43, der Satzung A bzw. Paragraph 33, der Satzung B normieren die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Witwenrente, darunter - wörtlich jeweils gleichlautend - das Bestehen eines (näher bestimmten) Unterhaltsanspruchs, wenn (wie im Revisionsfall) die Ehe geschieden worden ist. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs begrenzt auch die zeitliche Dauer des Anspruchs auf Witwenrente insofern, als der Anspruch (u.a.) dann erlischt, wenn die Unterhaltspflicht des Versicherten geendet hätte (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung A bzw. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung B) und dann ruht, wenn die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten geruht hätte (Paragraph 46, Absatz eins, der Satzung A bzw. Paragraph 36, Absatz eins, der Satzung B). Dieser Gleichklang der auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs bezogenen Regelungen der beiden Satzungen wird aber betreffend die Höhe des Leistungsanspruchs verlassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030052.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.