RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0052 RechtssatzNach § 35 der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern beträgt die Höhe der Witwenrente 60 Prozent der nach dem
- Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der §§ 29 bis 31 der Satzung B); nähere Bestimmungen über Berechnung und Auszahlung sind im Geschäftsplan festzulegen. Eine dem § 45 Abs. 5 der Satzung A entsprechende Regelung enthält die Satzung B hingegen nicht. Wohl aber ist die Höhe des Leistungsanspruchs insofern begrenzt, als die Summe der Hinterbliebenenrenten nicht höher sein darf als die Leistung, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, weshalb sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind (§ 32 der Satzung B). Vor diesem Hintergrund fehlt in Wortlaut und Systematik der maßgebenden Regelung jede Grundlage dafür, den Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung B mit dem "geschuldeten Unterhalt" zu begrenzen. Die Witwenrente nach der Satzung B wird also nicht durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten begrenzt, sondern durch die Höhe des Anspruchs des Versicherten selbst. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Witwenrente ist nicht etwa der Unterhaltsanspruch, sondern die Höhe der zuletzt vom Versicherten bezogenen Leistung (§ 29 der Satzung B) bzw. die fiktive Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente (§§ 30 und 31 der Satzung B). Die Witwenrente nach der Satzung B ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen zu ermitteln.Nach Paragraph 35, der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern beträgt die Höhe der Witwenrente 60 Prozent der nach dem
- Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der Paragraphen 29 bis 31 der Satzung B); nähere Bestimmungen über Berechnung und Auszahlung sind im Geschäftsplan festzulegen. Eine dem Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A entsprechende Regelung enthält die Satzung B hingegen nicht. Wohl aber ist die Höhe des Leistungsanspruchs insofern begrenzt, als die Summe der Hinterbliebenenrenten nicht höher sein darf als die Leistung, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, weshalb sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind (Paragraph 32, der Satzung B). Vor diesem Hintergrund fehlt in Wortlaut und Systematik der maßgebenden Regelung jede Grundlage dafür, den Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung B mit dem "geschuldeten Unterhalt" zu begrenzen. Die Witwenrente nach der Satzung B wird also nicht durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten begrenzt, sondern durch die Höhe des Anspruchs des Versicherten selbst. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Witwenrente ist nicht etwa der Unterhaltsanspruch, sondern die Höhe der zuletzt vom Versicherten bezogenen Leistung (Paragraph 29, der Satzung B) bzw. die fiktive Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente (Paragraphen 30 und 31 der Satzung B). Die Witwenrente nach der Satzung B ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen zu ermitteln. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030052.L02