RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0075 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023 RechtssatzOb die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse I und II (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen (vgl. etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse I und II deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse I und II zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird (vgl. entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49).Ob die Voraussetzungen für eine bloße Schwerpunktbejagung oder aber eine uneingeschränkte Freihaltung vorliegen, ist unter anderem anhand der im betroffenen Revier(teil) bestehenden Situation auf entsprechend konkreter Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen. Dass sich dabei ausschließlich Fragen aus dem forsttechnischen Fachbereich stellen würden, ist daher in dieser Allgemeinheit verfehlt. Es würde auch zu kurz greifen, allein darauf abzustellen, dass Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (abstrakt gesehen) ein überdurchschnittliches Schadensrisiko darstellen, ohne etwa auf die konkrete Population Bedacht zu nehmen vergleiche etwa dazu, dass eine sehr geringe Anzahl von einstehenden Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei deren Ausnahme aus einem ansonsten uneingeschränkten Abschussplan rechtfertigen kann, VwGH 15.6.1994, 94/03/0064). Umgekehrt wiederum reichte es für die Beurteilung, dass mit einer Schwerpunktbejagung das Auslangen gefunden werden kann, nicht aus festzustellen, dass im Falle der Umsetzung einer der Freihaltung entsprechenden hohen Bejagungsintensität grundsätzlich keine Schäden durch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei zu erwarten seien, wenn nicht auch geklärt ist, dass mit solchen Bedingungen auch tatsächlich zu rechnen sein wird vergleiche entsprechend etwa zur Maßgeblichkeit nicht allein des Inhaltes eines Abschussplanes, sondern auch seiner verlässlichen Einhaltung in der Praxis, VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn 49). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L06
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