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{'item': 'Ra 2023/03/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0103 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023 Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023 RechtssatzDie Strafbarkeit desjenigen, der als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass diese Betriebsstätte, deren Betreten oder Befahren gemäß § 3 COVID-19-MG untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird (§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 90/2021), war nicht nur zum Entscheidungszeitpunkt des VwG weiter aufrecht, die Strafdrohung war mittlerweile sogar verschärft worden (vgl. § 8 Abs. 4 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 6/2022, mit der ab

  1. Februar 2022 eine Mindeststrafe von € 3.000 sowie ein erhöhter Strafrahmen im Wiederholungsfall eingeführt wurden). Was die diese Blankettstrafnorm ausfüllende Vorschrift des § 9 der
  2. COVID-19-NotMV (also das konkrete Betretungsverbot) betrifft, waren solche Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 COVID-19-MG nur bei Auftreten von COVID-19 und entsprechend der epidemiologischen Situation zu erlassen. Derartige Maßnahmen wurden daher regelmäßig nur für bestimmte Zeiträume getroffen. Für ein Betretungsverbot wie das hier vorliegende war eine Befristung auf höchstens vier Wochen auch gesetzlich geboten (§ 12 Abs. 3 COVID-19-MG). Darüber hinaus waren im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets nur zum jeweiligen Zeitpunkt verhältnismäßige Maßnahmen zulässig (vgl. aus der diesbezüglichen Rechtsprechung etwa VfGH 30.6.2022, V 312/2021, zur
  3. COVID-19-NotMV). Es kann daher im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Auslaufen einer konkreten Maßnahme auf Grundlage des COVID-19-MG oder auch deren vorzeitige Beendigung in einer geänderten epidemiologischen Situation oder deren Bewertung und nicht im Wegfall des diesbezüglichen Unwerturteils gegründet war. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall betreffend das Betretungsverbot nach § 9 der
  4. COVID-19-NotMV anders gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich.Die Strafbarkeit desjenigen, der als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass diese Betriebsstätte, deren Betreten oder Befahren gemäß Paragraph 3, COVID-19-MG untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird (Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,), war nicht nur zum Entscheidungszeitpunkt des VwG weiter aufrecht, die Strafdrohung war mittlerweile sogar verschärft worden vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, mit der ab
  5. Februar 2022 eine Mindeststrafe von € 3.000 sowie ein erhöhter Strafrahmen im Wiederholungsfall eingeführt wurden). Was die diese Blankettstrafnorm ausfüllende Vorschrift des Paragraph 9, der
  6. COVID-19-NotMV (also das konkrete Betretungsverbot) betrifft, waren solche Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-MG nur bei Auftreten von COVID-19 und entsprechend der epidemiologischen Situation zu erlassen. Derartige Maßnahmen wurden daher regelmäßig nur für bestimmte Zeiträume getroffen. Für ein Betretungsverbot wie das hier vorliegende war eine Befristung auf höchstens vier Wochen auch gesetzlich geboten (Paragraph 12, Absatz 3, COVID-19-MG). Darüber hinaus waren im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets nur zum jeweiligen Zeitpunkt verhältnismäßige Maßnahmen zulässig vergleiche aus der diesbezüglichen Rechtsprechung etwa VfGH 30.6.2022, römisch fünf 312 aus 2021,, zur
  7. COVID-19-NotMV). Es kann daher im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Auslaufen einer konkreten Maßnahme auf Grundlage des COVID-19-MG oder auch deren vorzeitige Beendigung in einer geänderten epidemiologischen Situation oder deren Bewertung und nicht im Wegfall des diesbezüglichen Unwerturteils gegründet war. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall betreffend das Betretungsverbot nach Paragraph 9, der
  8. COVID-19-NotMV anders gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.