RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2023 GeschäftszahlRa 2023/03/0103 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023 Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023 RechtssatzZwar ist das COVID-19-MG auf Grund seines § 13 Abs. 1 mit Ablauf des
- Juni 2023 zur Gänze außer Kraft getreten. Jedoch sind nach § 1 des Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl. I Nr. 69/2023, die Bestimmungen des COVID-19-MG auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des
- Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum COVID-19-Überführungsgesetz (ErläutRV 2048 BlgNR
- GP 3) soll damit klargestellt werden, dass die Bestimmungen des COVID-19-MG nach dessen Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des
- Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Aufhebung bzw. das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen ist, und die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten weiter zu verfolgen sind. Im Ergebnis war daher das Außerkrafttreten des § 9 der
- COVID-19-NotMV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Verpflichtung, als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass eine Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht betreten wird, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen. Weil somit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger, sondern (auf Grund der in § 8 Abs. 4 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 6/2022 vorgesehenen Mindeststrafe) sogar ungünstiger war, hat das VwG seinem Erkenntnis zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafnorm (§ 8 Abs. 3 COVID 19-MG idF BGBl. I Nr. 90/2021) zu Grunde gelegt.Zwar ist das COVID-19-MG auf Grund seines Paragraph 13, Absatz eins, mit Ablauf des
- Juni 2023 zur Gänze außer Kraft getreten. Jedoch sind nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, die Bestimmungen des COVID-19-MG auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des
- Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum COVID-19-Überführungsgesetz (ErläutRV 2048 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3) soll damit klargestellt werden, dass die Bestimmungen des COVID-19-MG nach dessen Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des
- Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Aufhebung bzw. das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen ist, und die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten weiter zu verfolgen sind. Im Ergebnis war daher das Außerkrafttreten des Paragraph 9, der
- COVID-19-NotMV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Verpflichtung, als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass eine Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht betreten wird, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen. Weil somit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger, sondern (auf Grund der in Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, vorgesehenen Mindeststrafe) sogar ungünstiger war, hat das VwG seinem Erkenntnis zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafnorm (Paragraph 8, Absatz 3, COVID 19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,) zu Grunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L02