RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlRa 2023/03/0133 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2023/03/0134 RechtssatzDer VwGH hat zum Widerspruchsverfahren gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach § 25 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003; vgl. nunmehr § 133 Abs. 6 TKG 2021), welche bestimmten, in dieser Regelung genannten Rechtsvorschriften widersprechen, bereits ausgesprochen, dass die aufsichtsbehördliche Prüfung von Geschäftsbedingungen, welche für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zur Anwendung gelangen sollen, ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden (vgl. VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; in diesem Sinne auch VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021, zur aufsichtsbehördlichen Prüfung von AGB nach § 125 Gaswirtschaftsgesetz 2011). Diese Überlegungen sind schon in Anbetracht der vergleichbaren regulatorischen Zielsetzungen auf das vorliegende (amtswegig eingeleitete) Verfahren gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG zu übertragen. Zur Hintanhaltung von Diskriminierungen durch einen unangemessenen Inhalt in Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträgen oder Urkunden obliegt es daher der belangten Behörde (bzw. dem VwG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG eigenständig, deren Vereinbarkeit auch mit zivilrechtlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls deren Bereinigung von rechtswidrigen Inhalten anzuordnen.Der VwGH hat zum Widerspruchsverfahren gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach Paragraph 25, Absatz 6, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003; vergleiche nunmehr Paragraph 133, Absatz 6, TKG 2021), welche bestimmten, in dieser Regelung genannten Rechtsvorschriften widersprechen, bereits ausgesprochen, dass die aufsichtsbehördliche Prüfung von Geschäftsbedingungen, welche für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste zur Anwendung gelangen sollen, ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden vergleiche VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; in diesem Sinne auch VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021, zur aufsichtsbehördlichen Prüfung von AGB nach Paragraph 125, Gaswirtschaftsgesetz 2011). Diese Überlegungen sind schon in Anbetracht der vergleichbaren regulatorischen Zielsetzungen auf das vorliegende (amtswegig eingeleitete) Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG zu übertragen. Zur Hintanhaltung von Diskriminierungen durch einen unangemessenen Inhalt in Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträgen oder Urkunden obliegt es daher der belangten Behörde (bzw. dem VwG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG eigenständig, deren Vereinbarkeit auch mit zivilrechtlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls deren Bereinigung von rechtswidrigen Inhalten anzuordnen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023030133.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.