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{'item': 'Ra 2023/03/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0140 RechtssatzAuch wenn der Bau oder die Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung als Teil eines nach § 31 EisenbahnG 1957 baubewilligungspflichtigen, unteilbaren Gesamtvorhabens vom Bewilligungsantrag (und in weiterer Folge der Bewilligung) umfasst ist, ändert dies nichts am Beurteilungsmaßstab, sodass für eine solche Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 EisenbahnG 1957 keine materiellen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. In einem solchen Fall ist es daher ausreichend, wenn der Antrag nach § 31a EisenbahnG 1957 die Angabe enthält, dass und welche europäische Zulassung vorliegt bzw. dass und welche europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen vorliegen und bei Bau oder Veränderung eingehalten werden sollen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich (vgl. auch § 2 Abs. 8 Eisenbahn-BauentwurfsV). Die nach § 34 EisenbahnG 1957 erforderliche Betriebsbewilligung setzt wiederum nach § 35 Abs. 1 EisenbahnG 1957 voraus, dass die Anlage der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entspricht, also im Fall eines Vorhabensteils, der aufgrund von § 36 Abs. 3 EisenbahnG 1957 nicht anhand der Kriterien für eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu prüfen war, entsprechend der europäischen Zulassung bzw. den europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen gebaut oder verändert wurde.Auch wenn der Bau oder die Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung als Teil eines nach Paragraph 31, EisenbahnG 1957 baubewilligungspflichtigen, unteilbaren Gesamtvorhabens vom Bewilligungsantrag (und in weiterer Folge der Bewilligung) umfasst ist, ändert dies nichts am Beurteilungsmaßstab, sodass für eine solche Einrichtung unter den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, EisenbahnG 1957 keine materiellen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. In einem solchen Fall ist es daher ausreichend, wenn der Antrag nach Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 die Angabe enthält, dass und welche europäische Zulassung vorliegt bzw. dass und welche europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen vorliegen und bei Bau oder Veränderung eingehalten werden sollen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 8, Eisenbahn-BauentwurfsV). Die nach Paragraph 34, EisenbahnG 1957 erforderliche Betriebsbewilligung setzt wiederum nach Paragraph 35, Absatz eins, EisenbahnG 1957 voraus, dass die Anlage der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entspricht, also im Fall eines Vorhabensteils, der aufgrund von Paragraph 36, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht anhand der Kriterien für eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu prüfen war, entsprechend der europäischen Zulassung bzw. den europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen gebaut oder verändert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030140.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.