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{'item': 'Ra 2023/03/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0141 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialen (RV 1276 BlgNR

  1. GP 3) dient § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T 2012 "der Effektuierung des vorgesehenen Bekanntgabesystems, weil nur bei Kenntnis der erfassten Rechtsträger beurteilt werden kann, wer konkret der Bekanntgabepflicht unterliegt." Damit stellt sich die Übermittlung der Liste durch den Rechnungshof als bloßes Mittel der Verwaltungsvereinfachung dar, welches der KommAustria eine Kenntnis über die nach Ansicht und Wissen des Rechnungshofes betroffenen Rechtsträger verschaffen soll, damit sie ihrer Kontrollaufgabe auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Meldungen effizient nachkommen kann. Für eine Bindung an die Liste oder die ihr zugrundeliegende rechtliche Qualifikation besteht hingegen weder nach dem BVG MedKF-T 2012, noch dem MedKF-TG 2012 oder einer anderen gesetzlichen Regelung ein Anhaltspunkt. Dass es sich bei dieser Liste um eine bindende (und damit auch vollständige) Aufstellung handeln soll, ist schon aufgrund der gesetzlichen Einschränkung, wonach der Rechnungshof (lediglich) die ihm bekannten kontrollunterworfenen Rechtsträger mitzuteilen hat, nicht anzunehmen. Für die Frage, ob ein Rechtsträger zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 verpflichtet ist, besteht somit keine Bindung an die Ansicht des Rechnungshofes über seine Prüfungszuständigkeit, insbesondere auch nicht an die gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T 2012 an die KommAustria übermittelte Liste.Nach den Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 1276 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3) dient Paragraph eins, Absatz 3, BVG MedKF-T 2012 "der Effektuierung des vorgesehenen Bekanntgabesystems, weil nur bei Kenntnis der erfassten Rechtsträger beurteilt werden kann, wer konkret der Bekanntgabepflicht unterliegt." Damit stellt sich die Übermittlung der Liste durch den Rechnungshof als bloßes Mittel der Verwaltungsvereinfachung dar, welches der KommAustria eine Kenntnis über die nach Ansicht und Wissen des Rechnungshofes betroffenen Rechtsträger verschaffen soll, damit sie ihrer Kontrollaufgabe auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Meldungen effizient nachkommen kann. Für eine Bindung an die Liste oder die ihr zugrundeliegende rechtliche Qualifikation besteht hingegen weder nach dem BVG MedKF-T 2012, noch dem MedKF-TG 2012 oder einer anderen gesetzlichen Regelung ein Anhaltspunkt. Dass es sich bei dieser Liste um eine bindende (und damit auch vollständige) Aufstellung handeln soll, ist schon aufgrund der gesetzlichen Einschränkung, wonach der Rechnungshof (lediglich) die ihm bekannten kontrollunterworfenen Rechtsträger mitzuteilen hat, nicht anzunehmen. Für die Frage, ob ein Rechtsträger zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 verpflichtet ist, besteht somit keine Bindung an die Ansicht des Rechnungshofes über seine Prüfungszuständigkeit, insbesondere auch nicht an die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BVG MedKF-T 2012 an die KommAustria übermittelte Liste. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.