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{'item': 'Ra 2023/03/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0148 RechtssatzEs trifft nicht zu, dass das in § 41 Abs. 1 AMD-G 2001 für Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk sind, normierte Objektivitätsgebot durch eine einzelne Sendung nicht verletzt werden kann. Vielmehr ist das Objektivitätsgebot auch von Rundfunkveranstaltern (iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk), die dem AMD-G 2001 unterliegen, "bei jeder zulässigen Darbietung" - und daher auch bei einzelnen Sendungen - zu beachten. Somit kommt für § 41 Abs. 1 AMD-G 2001 die zum Objektivitätsgebot nach dem ORF-G 2001 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Tragen, derzufolge sich die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach ihrem Thema bemisst und dieses Thema festlegt, was "Sache" ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, 2013/03/0161, mwN). Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (vgl. etwa VwGH 23.6.2010, 2010/03/0009, VwSlg. 17.925 A, mwN). Mit dieser Rechtsprechung, die die Geltung des Objektivitätsgebots für jede einzelne Sendung iSd § 2 Z 30 AMD-G 2001 voraussetzt, ist die Annahme, dass Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk sind, lediglich in ihrer Gesamtheit den in § 41 Abs. 1 AMD-G 2001 normierten Grundsätzen zu entsprechen hätten, unvereinbar.Es trifft nicht zu, dass das in Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G 2001 für Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk sind, normierte Objektivitätsgebot durch eine einzelne Sendung nicht verletzt werden kann. Vielmehr ist das Objektivitätsgebot auch von Rundfunkveranstaltern (iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk), die dem AMD-G 2001 unterliegen, "bei jeder zulässigen Darbietung" - und daher auch bei einzelnen Sendungen - zu beachten. Somit kommt für Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G 2001 die zum Objektivitätsgebot nach dem ORF-G 2001 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Tragen, derzufolge sich die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach ihrem Thema bemisst und dieses Thema festlegt, was "Sache" ist vergleiche etwa VwGH 26.6.2014, 2013/03/0161, mwN). Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden vergleiche etwa VwGH 23.6.2010, 2010/03/0009, VwSlg. 17.925 A, mwN). Mit dieser Rechtsprechung, die die Geltung des Objektivitätsgebots für jede einzelne Sendung iSd Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G 2001 voraussetzt, ist die Annahme, dass Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk sind, lediglich in ihrer Gesamtheit den in Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G 2001 normierten Grundsätzen zu entsprechen hätten, unvereinbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030148.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.