RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0150 RechtssatzDie Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach § 2 GütbefG stellt eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers iSd Art. 2 Nr. 6 VO 1071/09 dar. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO 1071/09 legt fest, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, zuverlässig sein müssen. Dabei haben gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1071/09 die Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung der Zuverlässigkeit für Unternehmen (und Verkehrsleiter) erfüllt ist. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 VO 1071/09 enthält Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten dafür "mindestens" vorzusehen sind. Dazu gehört nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 u.a., dass gegen das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat verhängt worden sein darf. Das Unionsrecht trägt damit den Mitgliedstaaten auf, die für die Erfüllung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen, wobei es dafür Mindestvoraussetzungen aufstellt. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn unter anderem die Voraussetzung der Zuverlässigkeit iSd Art. 3 VO 1071/09 erfüllt ist, wobei § 5 Abs. 2 GütbefG demonstrativ Fälle bestimmt, in welchen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.Die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach Paragraph 2, GütbefG stellt eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers iSd Artikel 2, Nr. 6 VO 1071/09 dar. Artikel 3, Absatz eins, Buchst. b VO 1071/09 legt fest, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, zuverlässig sein müssen. Dabei haben gemäß Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 1 VO 1071/09 die Mitgliedstaaten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung der Zuverlässigkeit für Unternehmen (und Verkehrsleiter) erfüllt ist. Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 VO 1071/09 enthält Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten dafür "mindestens" vorzusehen sind. Dazu gehört nach Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 3 Buchst. b VO 1071/09 u.a., dass gegen das Unternehmen und seinen Verkehrsleiter in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat verhängt worden sein darf. Das Unionsrecht trägt damit den Mitgliedstaaten auf, die für die Erfüllung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen, wobei es dafür Mindestvoraussetzungen aufstellt. Dementsprechend sieht Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG vor, dass eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn unter anderem die Voraussetzung der Zuverlässigkeit iSd Artikel 3, VO 1071/09 erfüllt ist, wobei Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG demonstrativ Fälle bestimmt, in welchen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.