RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0150 RechtssatzNach der VO 1071/09 haben sowohl Unternehmen als auch Verkehrsleiter Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit zu erfüllen. Fällt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nachträglich weg, so ist nach Art. 13 VO 1071/09 die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen; fällt die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters weg, so ist mit der Erklärung der Nichteignung nach Art. 14 VO 1071/09 vorzugehen. Diese beiden Entscheidungen richten sich an unterschiedliche Personen - das Unternehmen oder den Verkehrsleiter - und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Art. 22 Abs. 2 VO 1071/09 führt u.a. den Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nebeneinander als mögliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung an. Weitere Bestimmungen der VO 1071/09, wie Art. 10 Abs. 1 über die Behördenzuständigkeit oder Art. 15 über die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen unterscheiden jeweils zwischen dem Entzug der Zulassung und der Erklärung der Nichteignung. Auch das GütbefG regelt die Entziehung einer Konzession (in § 5 Abs. 1 vierter Satz, § 20 Abs. 5 Z 1) und die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters (in § 5a Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 7 lit. c) gesondert voneinander. Weder aus diesen Bestimmungen noch sonst aus der Systematik der VO 1071/09 oder des GütbefG ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidungen voneinander abhängig wären, insbesondere dass der Entzug einer Zulassung bzw. Konzession, der auf die mangelnde Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters gestützt wird, erst nach der Erklärung der Nichteignung nach Art. 14 VO 1071/09 erfolgen könnte. So stellt etwa Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1071/09 ausdrücklich darauf ab, dass "der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit ... nicht mehr erfüllt" und nicht darauf, dass er nach Art. 14 VO 1071/09 für ungeeignet erklärt worden wäre, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.Nach der VO 1071/09 haben sowohl Unternehmen als auch Verkehrsleiter Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit zu erfüllen. Fällt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nachträglich weg, so ist nach Artikel 13, VO 1071/09 die Zulassung auszusetzen oder zu entziehen; fällt die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters weg, so ist mit der Erklärung der Nichteignung nach Artikel 14, VO 1071/09 vorzugehen. Diese beiden Entscheidungen richten sich an unterschiedliche Personen - das Unternehmen oder den Verkehrsleiter - und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Artikel 22, Absatz 2, VO 1071/09 führt u.a. den Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters nebeneinander als mögliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung an. Weitere Bestimmungen der VO 1071/09, wie Artikel 10, Absatz eins, über die Behördenzuständigkeit oder Artikel 15, über die Begründungspflicht und die Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen unterscheiden jeweils zwischen dem Entzug der Zulassung und der Erklärung der Nichteignung. Auch das GütbefG regelt die Entziehung einer Konzession (in Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins,) und die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters (in Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 7, Litera c,) gesondert voneinander. Weder aus diesen Bestimmungen noch sonst aus der Systematik der VO 1071/09 oder des GütbefG ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese Entscheidungen voneinander abhängig wären, insbesondere dass der Entzug einer Zulassung bzw. Konzession, der auf die mangelnde Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters gestützt wird, erst nach der Erklärung der Nichteignung nach Artikel 14, VO 1071/09 erfolgen könnte. So stellt etwa Artikel 13, Absatz eins, Buchst. a VO 1071/09 ausdrücklich darauf ab, dass "der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit ... nicht mehr erfüllt" und nicht darauf, dass er nach Artikel 14, VO 1071/09 für ungeeignet erklärt worden wäre, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.