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{'item': 'Ra 2023/03/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0150 RechtssatzEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bzw. Konzession im Verfahren nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht in die Rechtsstellung der betreffenden natürlichen Person eingreift (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173). Gerade weil das Unionsrecht aber an die Feststellung des Wegfalls u.a. der Verlässlichkeit eines Verkehrsleiters auch persönliche Rechtswirkungen knüpft, sieht § 5a Abs. 2 GütbefG ein gesondertes Verfahren mit einem gegenüber dem Verkehrsleiter zu erlassenden Bescheid vor. Art. 15 Abs. 2 VO 1071/09 erlegt den Mitgliedstaaten auf, dass "die betreffenden Unternehmen und Personen" Entscheidungen über u.a. den Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können müssen. Da der Entzug der Zulassung lediglich das Unternehmen betrifft, die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters hingegen den Verkehrsleiter als natürliche Person, ist somit ein Rechtsschutz der nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 maßgebenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren auch nach diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Dass (beispielsweise) der Verkehrsleiter in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Zuverlässigkeit des Unternehmens geprüft wird, über keine eigene Rechtsstellung verfügt, ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1071/09, wonach der Verkehrsleiter dem Verfahren lediglich in seiner Funktion als Vertreter dieses Unternehmens beizuziehen ist (vgl. "der Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens").Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bzw. Konzession im Verfahren nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht in die Rechtsstellung der betreffenden natürlichen Person eingreift vergleiche VwGH 28.3.2001, 2000/04/0164, und 7.9.2009, 2009/04/0173). Gerade weil das Unionsrecht aber an die Feststellung des Wegfalls u.a. der Verlässlichkeit eines Verkehrsleiters auch persönliche Rechtswirkungen knüpft, sieht Paragraph 5 a, Absatz 2, GütbefG ein gesondertes Verfahren mit einem gegenüber dem Verkehrsleiter zu erlassenden Bescheid vor. Artikel 15, Absatz 2, VO 1071/09 erlegt den Mitgliedstaaten auf, dass "die betreffenden Unternehmen und Personen" Entscheidungen über u.a. den Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters vor mindestens einer unabhängigen, unparteiischen Stelle oder vor Gericht anfechten können müssen. Da der Entzug der Zulassung lediglich das Unternehmen betrifft, die Erklärung der Nichteignung eines Verkehrsleiters hingegen den Verkehrsleiter als natürliche Person, ist somit ein Rechtsschutz der nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 maßgebenden Person im Konzessionsentziehungsverfahren auch nach diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Dass (beispielsweise) der Verkehrsleiter in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Zuverlässigkeit des Unternehmens geprüft wird, über keine eigene Rechtsstellung verfügt, ergibt sich auch aus Artikel 6, Absatz 2, UAbs. 2 VO 1071/09, wonach der Verkehrsleiter dem Verfahren lediglich in seiner Funktion als Vertreter dieses Unternehmens beizuziehen ist vergleiche "der Verkehrsleiter oder gegebenenfalls andere rechtliche Vertreter des Verkehrsunternehmens"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.