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{'item': 'Ra 2023/03/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0154 RechtssatzAus dem Urteil des EuGH vom

  1. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben: Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß § 1 Abs. 9 Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Art. 11 FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art. 1 lit. i) FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht Art. 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden. Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art. 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden. Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie ("für erforderlich halten") zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art. 12 FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art. 14 FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie zulässig.Aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben: Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Artikel 11, FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Artikel eins, Litera i,) FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht Artikel 14, FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie abgewichen werden. Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Artikel 14, FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden. Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Artikel 14, Absatz eins, FFH-Richtlinie ("für erforderlich halten") zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Artikel 12, FFH-Richtlinie (für die in Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Artikel 14, FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.