RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0154 RechtssatzAuch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem VwG zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht im Sinne des § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). In Bezug auf Art. 14 FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem VwG zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). In Bezug auf Artikel 14, FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L07
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