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{'item': 'Ra 2023/03/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0181 RechtssatzIm Erkenntnis VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087, führte der VwGH aus, dass sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 erkennbar darauf abzielen, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ordnet § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, und auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, jeweils mit Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). Diese Zielsetzung, die auch in § 37 Abs. 4 AMD-G 2001 zum Ausdruck kommt, steht insbesondere einer Betrachtungsweise, die nach der Art und der Dauer von Beiträgen politischen Inhalts im Rahmen einer Sendung differenziert, von Vornherein entgegen. Würde das absolute Sponsoringverbot bei Sendungen, die sich nur teilweise mit politischen Vorkommnissen auseinandersetzen, nicht zum Tragen kommen, könnte dessen Schutzzweck, insbesondere zur Wahrung des Vertrauens der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in politischen Belangen nicht einmal den Eindruck einer Einflussnahme entstehen zu lassen, unterlaufen werden. Damit kann es aber auf den Geschäftszweig der Sponsoren und die daran anknüpfende Frage eines mehr oder weniger offenkundigen (Des-)Interesses an (bestimmten) politischen Themen nicht ankommen.Im Erkenntnis VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087, führte der VwGH aus, dass sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 erkennbar darauf abzielen, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ordnet Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an vergleiche VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, und auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, jeweils mit Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). Diese Zielsetzung, die auch in Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G 2001 zum Ausdruck kommt, steht insbesondere einer Betrachtungsweise, die nach der Art und der Dauer von Beiträgen politischen Inhalts im Rahmen einer Sendung differenziert, von Vornherein entgegen. Würde das absolute Sponsoringverbot bei Sendungen, die sich nur teilweise mit politischen Vorkommnissen auseinandersetzen, nicht zum Tragen kommen, könnte dessen Schutzzweck, insbesondere zur Wahrung des Vertrauens der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in politischen Belangen nicht einmal den Eindruck einer Einflussnahme entstehen zu lassen, unterlaufen werden. Damit kann es aber auf den Geschäftszweig der Sponsoren und die daran anknüpfende Frage eines mehr oder weniger offenkundigen (Des-)Interesses an (bestimmten) politischen Themen nicht ankommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030181.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.