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Ra 2023/03/0190

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0190 RechtssatzRechtsprechung des OGH in Strafsachen zu § 120 Abs. 2 StGB besteht, soweit überblickbar, keine. Nach dem strafrechtlichen Schrifttum kann eine "Äußerung" in einer gesprächsweisen Mitteilung, aber auch in einem Monolog bestehen, sie muss auch nicht wohlartikuliert sein. Nicht öffentliche Äußerungen sind solche, die der Sprechende an einen (zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit seiner Mitteilung) beschränkten Adressatenkreis richtet, insbesondere Gespräche oder Diskussionen mit individuell begrenztem Teilnehmerkreis. Hingegen sind Äußerungen, die für einen größeren, unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, wenn also etwa eine Veranstaltung keinen "vertraulichen Charakter" aufweist, davon nicht umfasst.Rechtsprechung des OGH in Strafsachen zu Paragraph 120, Absatz 2, StGB besteht, soweit überblickbar, keine. Nach dem strafrechtlichen Schrifttum kann eine "Äußerung" in einer gesprächsweisen Mitteilung, aber auch in einem Monolog bestehen, sie muss auch nicht wohlartikuliert sein. Nicht öffentliche Äußerungen sind solche, die der Sprechende an einen (zur Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit seiner Mitteilung) beschränkten Adressatenkreis richtet, insbesondere Gespräche oder Diskussionen mit individuell begrenztem Teilnehmerkreis. Hingegen sind Äußerungen, die für einen größeren, unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, wenn also etwa eine Veranstaltung keinen "vertraulichen Charakter" aufweist, davon nicht umfasst.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L03

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