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Ra 2023/03/0190

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0190 RechtssatzAuch nach der Entscheidung des VwGH vom 12.7.2021, Ra 2021/09/0161, sind für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen (vgl. dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz, hat der VwGH aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen § 120 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).Auch nach der Entscheidung des VwGH vom 12.7.2021, Ra 2021/09/0161, sind für die Annahme eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (auch im Hinblick auf einen Beweisnotstand) Abwägungen vorzunehmen vergleiche dort Rn. 15). Zu Ehrenkränkungen, insb. nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz, hat der VwGH aber bereits ausgesprochen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung solcher Ansprüche einen Verstoß gegen Paragraph 120, Absatz 2, StGB nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 5.7.1993, 91/10/0130).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L04

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