RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlRa 2023/03/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/08/0111 B
- November 2015 VwSlg 19255 A/2015 RS 3 (hier: nur die letzten drei Sätze) StammrechtssatzAuch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in zahlreichen anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allenfalls Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom
- April 2015, Ro 2015/07/0001, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013). Auch mögliche Amtshaftungsansprüche begründen nicht die Zulässigkeit der Revision. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimiert (vgl. in diesem Sinn die zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Rechtsprechung, etwa den hg. Beschluss vom
- September 2009, Zl. 2009/21/0151, mwN).Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - mag sich diese auch in zahlreichen anderen Fällen stellen - ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allenfalls Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit ihr verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist. Es ist nämlich nur derjenige legitimiert, gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob die bekämpfte Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen vergleiche den hg. Beschluss vom
- April 2015, Ro 2015/07/0001, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Auch mögliche Amtshaftungsansprüche begründen nicht die Zulässigkeit der Revision. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach Paragraph 11, AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimiert vergleiche in diesem Sinn die zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Rechtsprechung, etwa den hg. Beschluss vom
- September 2009, Zl. 2009/21/0151, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030201.L01
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