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{'item': 'Ra 2023/04/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlRa 2023/04/0005 RechtssatzDie - der namentlich bezeichneten (und somit identifizierten) Betroffenen zugeordneten - Sinus-Geo-Milieus enthalten Wahrscheinlichkeitsaussagen über ihre Grundhaltung und Lebensweise. Ob diese Einschätzungen zutreffend sind, ist unerheblich (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Es kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass es sich bei den konkret der Betroffenen zugeordneten Aussagen um Informationen "über" diese Person handelt (vgl. in diesem Sinn das Urteil des EuGH C-434/16, Rn. 34, wonach der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Art. 2 lit. a RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt). Somit sind die gegenständlichen Informationen zu den Sinus-Geo-Milieus als personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, der (einer Person mit Wahrscheinlichkeitswert zugeordnete) Sinus-Geo-Milieus als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO erachtet hat (vgl. OGH 24.3.2023, 6 Ob 19/23x, Rn. 14 f). Die datenschutzrechtliche Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO hat über Datensätze verfügt, in denen der namentlich genannten Betroffenen (einer natürlichen Person) aufgrund bestimmter Korrelationen konkrete Wahrscheinlichkeitswerte der einzelnen Sinus-Geo-Milieus zugeordnet waren. Dass diese Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet worden sind, ändert nichts am Vorliegen personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinn auch OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z, Rn. 19; weiters [dort iZm Parteiaffinitäten] VwGH Ro 2021/04/0007, Rn. 35). Gleiches gilt für den Umstand, dass Sinus-Geo-Milieus (in einem ersten Schritt) mit Objekten (Gebäuden) verknüpft werden, weil im vorliegenden Fall in weiterer Folge auch eine Verknüpfung mit natürlichen Personen erfolgte.Die - der namentlich bezeichneten (und somit identifizierten) Betroffenen zugeordneten - Sinus-Geo-Milieus enthalten Wahrscheinlichkeitsaussagen über ihre Grundhaltung und Lebensweise. Ob diese Einschätzungen zutreffend sind, ist unerheblich vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Es kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass es sich bei den konkret der Betroffenen zugeordneten Aussagen um Informationen "über" diese Person handelt vergleiche in diesem Sinn das Urteil des EuGH C-434/16, Rn. 34, wonach der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt). Somit sind die gegenständlichen Informationen zu den Sinus-Geo-Milieus als personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu qualifizieren. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, der (einer Person mit Wahrscheinlichkeitswert zugeordnete) Sinus-Geo-Milieus als personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO erachtet hat vergleiche OGH 24.3.2023, 6 Ob 19/23x, Rn. 14 f). Die datenschutzrechtliche Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat über Datensätze verfügt, in denen der namentlich genannten Betroffenen (einer natürlichen Person) aufgrund bestimmter Korrelationen konkrete Wahrscheinlichkeitswerte der einzelnen Sinus-Geo-Milieus zugeordnet waren. Dass diese Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet worden sind, ändert nichts am Vorliegen personenbezogener Daten vergleiche in diesem Sinn auch OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z, Rn. 19; weiters [dort iZm Parteiaffinitäten] VwGH Ro 2021/04/0007, Rn. 35). Gleiches gilt für den Umstand, dass Sinus-Geo-Milieus (in einem ersten Schritt) mit Objekten (Gebäuden) verknüpft werden, weil im vorliegenden Fall in weiterer Folge auch eine Verknüpfung mit natürlichen Personen erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.