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{'item': 'Ra 2023/04/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2023 GeschäftszahlRa 2023/04/0009 RechtssatzStattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Die revisionswerbende Partei habe ein großes Interesse an der Zuschlagserteilung, einerseits um den kalkulierten Gewinn und Deckungsbeitrag "ins Verdienen zu bringen", andererseits um weitere Referenzen zu gewinnen, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für künftige Aufträge wichtig seien. Im gegenständlichen Antrag wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zwar auf das große öffentliche Interesse an der raschen Vergabe des gegenständlichen Auftrages. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe § 143 Abs. 1 BVergG 2018) anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132).Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Die revisionswerbende Partei habe ein großes Interesse an der Zuschlagserteilung, einerseits um den kalkulierten Gewinn und Deckungsbeitrag "ins Verdienen zu bringen", andererseits um weitere Referenzen zu gewinnen, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für künftige Aufträge wichtig seien. Im gegenständlichen Antrag wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zwar auf das große öffentliche Interesse an der raschen Vergabe des gegenständlichen Auftrages. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018) anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.