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{'item': 'Ro 2023/04/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2023 GeschäftszahlRo 2023/04/0013 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2023/04/0014 E 27.06.2023 Ro 2023/04/0015 E 27.06.2023 RechtssatzDer EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl. EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann (vgl. erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Als Verantwortlicher kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet (vgl. EuGH 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 31, iZm dem Betreiber einer auf einem sozialen Netzwerk unterhaltenen "Fanpage").Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten vergleiche EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann vergleiche erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Als Verantwortlicher kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet vergleiche EuGH 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 31, iZm dem Betreiber einer auf einem sozialen Netzwerk unterhaltenen "Fanpage"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040013.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.