RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2025 GeschäftszahlRa 2023/04/0014 Rechtssatz§ 15 Abs. 4 K-VergRG 2018, der ausschließlich die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags betreffend eine gesondert anfechtbare Entscheidung durch einen entsprechend legitimierten Unternehmer vor Augen hat, ordnet die Hemmung des Fortlaufs der Fristen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 K-VergRG 2018 "für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 3 und 4" an. Ebenso wie aus der Bezeichnung des Verfahrens bei der Ombudsstelle als "Vorverfahren" wird aus der Synchronisierung der Fristen zur Einleitung eines Vorverfahrens mit jenen zur Stellung eines Nachprüfungsantrags deutlich, dass es sich bei dem den Fortlauf der Nachprüfungsfrist hemmenden Vorverfahren um ein solches handeln muss, das der den Nachprüfungsantrag stellende Unternehmer in Bezug auf die von ihm beim VwG angefochtene Auftraggeberentscheidung initiiert hat. Nur so ist sichergestellt, dass einem antragstellenden Unternehmer, dessen Nachprüfungsantrag im Übrigen mangels fristgerechter Einbringung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 K-VergRG 2018 zurückzuweisen wäre, jeweils dieselbe Frist für die Anfechtung zur Verfügung steht und zwar unabhängig davon, ob er ein Vorverfahren bei der Ombudsstelle initiiert oder nicht; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gegen eine Direktvergabe gemäß § 15 Abs. 2 K-VergRG 2018 auf die Kenntnis bzw. das "Kennen müssen" des antragstellenden Unternehmers abstellt, weshalb die Einhaltung dieser subjektiven Frist nur unter ausschließlicher Betrachtung der maßgeblichen, den antragstellenden Unternehmer betreffenden Umstände dargelegt und kontrolliert werden kann (zum verpflichteten Inhalt des Nachprüfungsantrags betreffend die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, vgl. § 16 Abs. 1 Z 8 K-VergRG 2018).Paragraph 15, Absatz 4, K-VergRG 2018, der ausschließlich die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags betreffend eine gesondert anfechtbare Entscheidung durch einen entsprechend legitimierten Unternehmer vor Augen hat, ordnet die Hemmung des Fortlaufs der Fristen gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 K-VergRG 2018 "für die Dauer eines Vorverfahrens nach Paragraphen 3 und 4 an. Ebenso wie aus der Bezeichnung des Verfahrens bei der Ombudsstelle als "Vorverfahren" wird aus der Synchronisierung der Fristen zur Einleitung eines Vorverfahrens mit jenen zur Stellung eines Nachprüfungsantrags deutlich, dass es sich bei dem den Fortlauf der Nachprüfungsfrist hemmenden Vorverfahren um ein solches handeln muss, das der den Nachprüfungsantrag stellende Unternehmer in Bezug auf die von ihm beim VwG angefochtene Auftraggeberentscheidung initiiert hat. Nur so ist sichergestellt, dass einem antragstellenden Unternehmer, dessen Nachprüfungsantrag im Übrigen mangels fristgerechter Einbringung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, K-VergRG 2018 zurückzuweisen wäre, jeweils dieselbe Frist für die Anfechtung zur Verfügung steht und zwar unabhängig davon, ob er ein Vorverfahren bei der Ombudsstelle initiiert oder nicht; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gegen eine Direktvergabe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, K-VergRG 2018 auf die Kenntnis bzw. das "Kennen müssen" des antragstellenden Unternehmers abstellt, weshalb die Einhaltung dieser subjektiven Frist nur unter ausschließlicher Betrachtung der maßgeblichen, den antragstellenden Unternehmer betreffenden Umstände dargelegt und kontrolliert werden kann (zum verpflichteten Inhalt des Nachprüfungsantrags betreffend die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, K-VergRG 2018). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040014.L04
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