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{'item': 'Ra 2023/04/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2025 GeschäftszahlRa 2023/04/0014 RechtssatzDie Fortlaufshemmung gemäß § 15 Abs. 4 K-VergRG 2018 endet mit dem Ende des Vorverfahrens, das heißt mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in § 4 Abs. 2 K-VergRG 2018 vorgesehenen Stellungnahmefrist, die wiederum an die Einbringung des das Vorverfahren initiierenden Antrags gekoppelt ist. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei beiden die Fortlaufshemmung beendenden Verfahrensschritten um solche handelt, die neben dem involvierten Auftraggeber und dem von der Ombudsstelle zu verständigendem VwG nur dem Antragsteller im Verfahren vor der Ombudsstelle bekannt sein können, zumal eine Empfehlung der Ombudsstelle gemäß § 4 Abs. 3 K-VergRG 2018 den Streitteilen sowie dem LVwG zu übermitteln ist. Mit der Bezeichnung "Streitteile" können jedoch nur die Parteien des Verfahrens vor der Ombudsstelle gemeint sein. Inwiefern eine andere als die antragstellende Partei von den fristauslösenden Zustellungen im Ombudsstellenverfahren verlässlich Kenntnis erlangen sollte, erschließt sich überdies nicht. Dies spricht für die Ansicht, dass mit dem die Fortlaufhemmung begründenden Vorverfahren gemäß § 15 Abs. 4 K-VergRG 2018 ein Vorverfahren gemeint ist, das über Antrag des - zum späteren Zeitpunkt - den Nachprüfungsantrag einbringenden Unternehmers eingeleitet wurde (siehe zum Erfordernis der Darlegung der Rechtzeitigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 K-VergRG 2018 im Nachprüfungsantrag vor dem VwG). Untermauert wird diese Ansicht bei Betrachtung der Genese des Vorverfahrens als ehemals obligatorisch: Als Voraussetzung für einen Nachprüfungsantrag konnte es sich nur um ein Vorverfahren handeln, das über Antrag des Unternehmers geführt wurde, der auch den - von diesem Vorverfahren abhängigen - Nachprüfungsantrag einbrachte.Die Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, K-VergRG 2018 endet mit dem Ende des Vorverfahrens, das heißt mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in Paragraph 4, Absatz 2, K-VergRG 2018 vorgesehenen Stellungnahmefrist, die wiederum an die Einbringung des das Vorverfahren initiierenden Antrags gekoppelt ist. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei beiden die Fortlaufshemmung beendenden Verfahrensschritten um solche handelt, die neben dem involvierten Auftraggeber und dem von der Ombudsstelle zu verständigendem VwG nur dem Antragsteller im Verfahren vor der Ombudsstelle bekannt sein können, zumal eine Empfehlung der Ombudsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, K-VergRG 2018 den Streitteilen sowie dem LVwG zu übermitteln ist. Mit der Bezeichnung "Streitteile" können jedoch nur die Parteien des Verfahrens vor der Ombudsstelle gemeint sein. Inwiefern eine andere als die antragstellende Partei von den fristauslösenden Zustellungen im Ombudsstellenverfahren verlässlich Kenntnis erlangen sollte, erschließt sich überdies nicht. Dies spricht für die Ansicht, dass mit dem die Fortlaufhemmung begründenden Vorverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 4, K-VergRG 2018 ein Vorverfahren gemeint ist, das über Antrag des - zum späteren Zeitpunkt - den Nachprüfungsantrag einbringenden Unternehmers eingeleitet wurde (siehe zum Erfordernis der Darlegung der Rechtzeitigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, K-VergRG 2018 im Nachprüfungsantrag vor dem VwG). Untermauert wird diese Ansicht bei Betrachtung der Genese des Vorverfahrens als ehemals obligatorisch: Als Voraussetzung für einen Nachprüfungsantrag konnte es sich nur um ein Vorverfahren handeln, das über Antrag des Unternehmers geführt wurde, der auch den - von diesem Vorverfahren abhängigen - Nachprüfungsantrag einbrachte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040014.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.