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{'item': 'Ra 2023/04/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2024 GeschäftszahlRa 2023/04/0042 RechtssatzAus dem Umstand, dass die Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 DSGVO keine bestimmte zeitliche Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie in § 25 Abs. 9 erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann. Zum einen geht die DSGVO (vgl. Erwägungsgrund 45) davon aus, dass als spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können. Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (vgl. dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. II.5.3.) ist insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO eine zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63).Aus dem Umstand, dass die Rechtfertigungstatbestände des Artikel 6, DSGVO keine bestimmte zeitliche Grenze für eine Datenverarbeitung vorsehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine im Recht der Mitgliedstaaten (wie in Paragraph 25, Absatz 9, erster Satz AMSG) vorgesehene zeitliche Beschränkung einer Datenverarbeitung schon dem Grunde nach nicht in Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO gebracht werden kann. Zum einen geht die DSGVO vergleiche Erwägungsgrund 45) davon aus, dass als spezifischere Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten etwa Zweckbegrenzungen oder Speicherfristen vorgesehen werden können. Zum anderen muss nach der Rechtsprechung des EuGH jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 23 mit Hinweis auf EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], Rn. 50, 52, 57, mwN). Neben der in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vorgesehenen Bedingung der Erforderlichkeit bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO vergleiche dazu VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. römisch zwei.5.3.) ist insbesondere hervorzuheben, dass die DSGVO mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine zeitliche Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten normiert vergleiche VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 63). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040042.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.